OGH 6Ob45/97d; 1Ob66/01i (RS0107637)

OGH6Ob45/97d; 1Ob66/01i12.3.2024

Rechtssatz

Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.

Normen

ABGB §1078

6 Ob 45/97dOGH20.03.1997

Veröff: SZ 70/50

1 Ob 66/01iOGH30.03.2001
2 Ob 132/06kOGH21.12.2006

Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T1)

5 Ob 14/11mOGH07.07.2011

Auch; Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T2)

5 Ob 17/15hOGH19.06.2015
5 Ob 169/16pOGH01.03.2017

Beis wie T1

5 Ob 168/16sOGH01.03.2017

Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T3)

5 Ob 168/22zOGH03.10.2022
5 Ob 129/23sOGH12.03.2024

Beisatz: Im Fall eines vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrechts“ ohne weitere Einschränkungen auf bestimmte Veräußerungsarten bildet die testamentarische Erbfolge einen Vorkaufsfall. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00045_97D0000_001