OGH 6Ob45/97d

OGH6Ob45/97d20.3.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef E*****, vertreten durch Dr.Josef Broinger und Dr.Johannes Hochleitner, Rechtsanwälte in Eferding, wider die beklagte Partei Dr.Hans Peter J*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Alfred H*****, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgerichtes vom 30. September 1996, GZ 21 R 381/96w-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 30. April 1996, GZ C 423/95 -15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat dem Kläger die mit 3.655,20 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 609,28 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Kaufvertrag vom 10.2.1990 verkaufte Alfred H***** unter anderem die Liegenschaften EZ 773 Grundbuch Waizenkirchen mit den Grundstücken 48/7 und und 48/8 je Wiese und EZ 802 Grundbuch Waizenkirchen, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 48/6 Wiese gehört, an den Kläger als Inhaber der protokollierten Firma Josef E***** Baustoffhandel. Als Stichtag für Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes wurde der 31.12.1989 vereinbart. Unter Punkt IX. des Kaufvertrages räumte der Kläger dem Verkäufer hinsichtlich dieser Liegenschaften das dingliche Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle im Sinne der §§ 1072 ff ABGB ein. Eine Vereinbarung über den Einlösungspreis wurde nicht getroffen.

Der Verkäufer (und nach Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen zu S 99/92 des Landesgerichtes Wels die Konkursmasse) benützte die Grundstücke Nr 48/7, 48/8 und 48/6 mit Zustimmung des Klägers für betriebliche Zwecke weiter, wobei das Benutzungsrecht bis 30.11.1994 befristet wurde.

Mit dem am 25.11.1993 mit der E***** Holding GmbH abgeschlossenen Sacheinlagevertrag brachte der Kläger dem Betrieb seines Einzelunternehmens "Josef E***** Baustoffhandel" samt allen Rechten und Verbindlichkeiten (einschließlich der Liegenschaften EZ 773 und 802 je Grundbuch Waizenkirchen) als Sacheinlage in die E***** Holding GmbH ein und erteilte seine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich der vorgenannten Liegenschaften für die E***** Holding GmbH. Eine Verbücherung dieses Vertrages in Ansehung der genannten Liegenschaften unterblieb, weil mittlerweile zu TZ 2061/94 das zugunsten des Alfred H***** begründete Vorkaufsrecht eingetragen worden war.

Am 2.März 1995 schlossen der Kläger und die E***** Holding GmbH eine Zusatzvereinbarung zum Sacheinlagevertrag, in der sie festhalten, daß nach ihrem tatsächlichen Willen bei Vertragsabschluß die Liegenschaften EZ 773 und 802 nicht im Wege einer Sacheinlage auf die GmbH übertragen werden sollten, tatsächlich die Verfügungsmacht an diesen Liegenschaften auch niemals übertragen wurde und insoweit der Text des Sacheinlagevertrages den tatsächlichen Willen der Parteien angepaßt wird.

Am 26.6.1995 richtete der Gemeinschuldner Alfred H***** ein Schreiben an den Kläger, in dem er erklärte, von der Einbringung der Liegenschaften in die E***** Holding GmbH Kenntnis erlangt zu haben, damit sei der Vorkaufsfall verwirklicht. Er biete die Einlösung der Liegenschaften zum Verkehrswert an und sei bereit, den Gesamtkaufpreis von 2,3 Mio S jederzeit auf ein vom Kläger zu nennendes Treuhandkonto zu überweisen. Dieser Betrag stehe auf Abruf zur Verfügung und könne binnen acht Tagen Zug um Zug gegen Unterfertigung der entsprechenden Kaufverträge überwiesen werden. Er sei auch bereit, einen anderen - allenfalls durch Sachverständige zu bestimmenden - Verkehrswert zu bezahlen.

In seinem Antwortschreiben vom 17.Juli 1995 verwies der Kläger auf die Zusatzvereinbarung zum Sacheinlagevertrag vom 25.November 1993 und vertrat den Standpunkt, daß der Vorkaufsfall nicht eingetreten sei. Im übrigen könne das Vorkaufsrecht nicht durch den Gemeinschuldner ausgeübt werden.

Der Kläger hatte den Beklagten bereits mit Schreiben vom 21.11.1994 zur Räumung der Grundstücke aufgefordert, der Beklagte ist diesem Räumungsbegehren bisher nicht nachgekommen.

Der Kläger begehrt in seiner daraufhin eingebrachten Klage Räumung. Der Beklagte benutze die Grundstücke seit 30.11.1994 titellos. Die Einbringung der Einzelfirma des Klägers in die E***** Holding GmbH habe einen Vorkaufsfall schon deshalb nicht verwirklicht, weil die Gegenleistung an den Kläger in einer nicht in Geld bewertbaren Beteiligung an der E***** Holding GmbH bestehe. Eine Geldzahlung sei dieser Gegenleistung nicht adäquat. Überdies stelle die Zusatzvereinbarung zum Sacheinlagevertrag vom 25.11.1993 klar, daß die vom Vorkaufsrecht umfaßten Liegenschaften nicht Gegenstand der Sacheinlage sein sollten. Überdies sei der Gemeinschuldner zur Ausübung des zum Konkursvermögen gehörigen Vorkaufsrechts nicht berechtigt. Mangels Zahlung oder Sicherstellung des Kaufpreises habe er auch keine wirkliche Einlösung angeboten.

Der Beklagte begehrt die Abweisung des Räumungsbegehrens. Der Abschluß des Sacheinlagevertrages sei nicht mit Willensmängeln behaftet gewesen und habe den Vorkaufsfall verwirklicht, die Zusatzvereinbarung zum Sacheinlagevertrag könne den bereits eingetretenen Vorkaufsfall nicht beseitigen. Als höchstpersönliches Recht sei das Vorkaufsrecht nicht der Exekution unterworfen und werde daher auch nicht von den Wirkungen der Konkurseröffnung umfaßt. Die Einlösungserklärung des Gemeinschuldners - dieser habe die Liegenschaft zum Verkehrswert angeboten - sei somit rechtswirksam. Der dem Gemeinschuldner nach Einlösung zustehende Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft stehe dem Räumungsbegehren entgegen.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest, daß der Kläger den Beklagten die Einlösung der Liegenschaft niemals angeboten hatte; es stehe nicht fest, daß die vom Vorkaufsrecht umfaßten Liegenschaften nicht Gegenstand des Sacheinlagevertrages sein sollten.

Das Erstgericht bejahte die Zulässigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Gemeinschuldner. Der Ausübung des Vorkaufsrechts stehe jedoch entgegen, daß die Streitteile für den Fall der Veräußerung durch Sacheinlagevertrag keine Vereinbarung über die Ermittlung des Einlösungspreises getroffen haben. Das einseitige Anbot des Beklagten, die Liegenschaft zum Verkehrswert zu übernehmen, sei mangels Preises eines Drittkaufs zu unbestimmt, weshalb der Beklagte das Vorkaufsrecht nicht ausüben könne.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Den Eintritt des Vorkaufsfalles und eine wirksame Einlösungserklärung des Vorkaufsberechtigten vorausgesetzt, stünde letzterem auch gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten ein Anspruch auf Übertragung einer mit Vorkaufsrecht belasteten Sache zu, die er bereits inne habe. Dieser Anspruch sei abstrakt geeignet, das Räumungsbegehren des nicht besitzenden Eigentümers abzuwehren. Kraft vertraglicher Vereinbarung erstrecke sich das dem Gemeinschuldner eingeräumte Vorkaufsrecht auf alle Veräußerungsarten, worunter alle Geschäfte zu verstehen seien, die ein endgültiges Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken. Wenngleich es sich bei der Einbringung von Sacheinlagen in eine Kapitalgesellschaft gegen Einräumung von Gesellschaftsrechten unzweifelhaft um ein Veräußerungsgeschäft handle, bestehe dabei die Problematik der Bewertung der Gegenleistung. Wohl ließe sich die Gegenleistung aus dem Wert des in Abgeltung der Einbringung gewährten Geschäftsanteiles bewerten, der mit der Einbringung der Liegenschaft als Sacheinlage verfolgte wirtschaftliche Zweck würde jedoch durch die Bezahlung des Verkehrswertes nicht adäquat erreicht. Sei aber die Gegenleistung aufgrund ihrer individuellen Eigenart nicht schätzbar, könne das Vorkaufsrecht im Zweifel nicht ausgeübt werden.

Auch bei Bejahung eines Vorkaufsfalles wäre für den Beklagten nichts gewonnen, da eine rechtswirksame Ausübungserklärung des Vorkaufsberechtigten nicht vorliege. Im Hinblick auf die durch die Konkurseröffnung dokumentierte Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und die dadurch bewirkte Verfügungsunfähigkeit (die die Unwirksamkeit der Einlösungserklärung des vorkaufsberechtigten Gemeinschuldners und daher auch eines Kaufvertrages zwischen ihm und dem Vorkaufsverpflichteten den Konkursgläubigern gegenüber zur Folge hätte) könne die Erklärung des Gemeinschuldners, die Einlösung der Liegenschaft zum Verkehrswert anzubieten, nicht als zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts ausreichend angesehen werden. Die bloß fristgerechte Ausübungserklärung reiche nicht aus, vielmehr sei zur Sicherung des Vorkaufsverpflichteten die wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches reales Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten erforderlich. Im Falle des Zahlungsanbotes eines im Konkurs befindlichen Vorkaufsberechtigten könne ohne nähere Aufklärung, aus welchen Mitteln die angebotene Summe geleistet werden soll und wie der Masseverwalter zur Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Gemeinschuldner steht, von einer wirksamen Einlösungserklärung des Gemeinschuldners und damit einer wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts nicht die Rede sein.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil die hier wesentlichen Fragen, ob die Einbringung einer mit einem Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft als Sacheinlage in eine Gesellschaft den Vorkaufsfall auslösen und ob das Zahlungsanbot eines Gemeinschuldners eine "wirkliche Einlösung" darstellen kann, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht eindeutig geklärt werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Kläger hat Alfred H***** ein Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle vertraglich eingeräumt. Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 1078; Faistenberger, Das Vorkaufsrecht 109), und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, daß die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, wie Tausch, Schenkung oder Sacheinlage in eine Gesellschaft (Aicher aaO Rz 2 zu § 1078 mwN; Bydlinski in Klang IV/22, 873 f; Faistenberger aaO 110; SZ 28/54; EvBl 1991/23; GesRZ 1995, 271).

"Andere Veräußerungsarten" sind somit solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind (Bydlinski aaO 873). Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte.

Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" bedarf daher auch einer besonderen Vereinbarung. Seine Einlösung setzt voraus, daß der Einlösungspreis schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts bestimmt (oder bestimmbar) vereinbart wurde (Bydlinski aaO 880). Ist dies nicht der Fall und kann die vom Dritten gebotene Gegenleistung nicht durch einen Schätzwert ausgeglichen werden, kann der Berechtigte das (erweiterte) Vorkaufsrecht nicht ausüben (Bydlinski aaO 880; Faistenberger aaO 115; Aicher aaO Rz 8 zu § 1078).

Unter "Gegenleistungen, die sich durch einen Schätzwert nicht ausgleichen lassen" im Sinn des von der Lehre hier analog angewendeten § 1077 Satz 2 ABGB sind sowohl unschätzbare Leistungen erfaßt, als auch schätzbare, die ohne Interessenverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar sind (Faistenberger aaO 119).

Der Revisionswerber stellt sich auf den Standpunkt, die hier getroffene Vorkaufsvereinbarung könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, daß dem Berechtigten für den Fall anderer Veräußerungsarten die Einlösung zum Verkehrswert der Liegenschaft möglich sein sollte. Er bezieht sich damit erkennbar auf Bydlinski (aaO 880), der die Ansicht vertritt, erweiterte Vorkaufsvereinbarungen, die das Vorkaufsrecht auch auf unentgeltliche Veräußerungen erstrecken, müßten zugleich als Einigung über den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache verstanden werden. Einer Auslegung der im gegenständlichen Fall getroffenen erweiterten Vorkaufsabrede im Sinne Bydlinskis steht schon der Umstand entgegen, daß die Einbringung einer Sacheinlage gegen Gewährung von Anteilsrechten, somit nicht unentgeltlich erfolgte, der Einlösungspreis sich daher am Wert der gebotenen Gegenleistung (und nicht am Verkehrswert der Liegenschaft) zu orientieren hat.

So hat auch der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß nur dann in der erweiterten Vorkaufsabrede die gleichzeitige Einigung auf den durch Schätzung zu ermittelnden gemeinen Wert der Vorkaufssache gesehen werden kann, wenn das Vorkaufsrecht ausdrücklich auch für den Fall der Schenkung vereinbart wurde (SZ 55/57; ecolex 1994, 229 = NZ 1994, 192).

Gegenstand der Sacheinlage ist im gegenständlichen Fall das Einzelunternehmen des Vorkaufsverpflichteten, die mit dem Gestaltungsrecht belastete Liegenschaft wird als Vermögensbestandteil dieses Einzelunternehmens mitübertragen. Die Kapitalgesellschaft führt das Einzelunternehmen fort, ihr Vermögen wird durch die Unternehmenseinbringung vermehrt. Die dem Einbringenden gewährte Beteiligung an der Kapitalgesellschaft ist somit Gegenleistung für die Einbringung des Unternehmens. Mit dieser Gegenleistung sind nicht nur Mitgliedschaftsrechte (zB das Stimmrecht) und Vermögensrechte (so das Recht auf Beteiligung an Gewinn und Verlust), sondern auch Pflichten dem Unternehmen gegenüber verbunden (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Rz 1 ff zu § 75).

Die vom Vorkaufsverpflichteten beabsichtigte Maßnahme stellt daher nicht bloß einen Fall der Veräußerung von Vermögenswerten dar. Durch die Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden" (Aicher aaO Rz 8; Faistenberger aaO 119). Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die GmbH über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft (Aicher aaO Rz 7 und 12 zu § 1073; Rz 1 zu § 1078 mwN; GesRZ 1995, 271).

Da das für alle Veräußerungsarten eingeräumte Vorkaufsrecht aus Anlaß des vorliegenden Sacheinlagevertrages nicht ausgeübt werden kann, können die weiteren Fragen, ob Gemeinschuldner oder Masseverwalter zur Ausübung des Vorkaufsrechts berechtigt sind, der Gemeinschuldner dieses Gestaltungsrecht bereits wirksam ausgeübt hat und sein Anspruch dem Räumungsbegehren entgegensteht, auf sich beruhen.

Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.

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