OGH 3Ob832/54

OGH3Ob832/5423.2.1955

SZ 28/54

Normen

ABGB §1078
ABGB §1078

 

Spruch:

Leistung an Zahlung Statt ist keine andere Veräußerungsart nach § 1078 ABGB.

Entscheidung vom 23. Februar 1955, 3 Ob 832/54.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

Alois C. schuldete der Antragstellerin 15.000 S, von welcher Pflicht er sich aber durch Übertragung seines Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ. 506 des Grundbuches R. auf die Klägerin und Antragstellerin befreien könne.

Das Erstgericht bewilligte auf dem dem Alois G. gehörigen 1/5-Anteil der Liegenschaft EZ. 506 Katastralgemeinde R. auf Grund des Urteiles des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Jänner 1954, 19 Cg 405/53-2, des Beschlusses des gleichen Gerichtes vom 10. Februar 1954 und der Aufsandungserklärung vom 19. Februar 1954 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Antragstellerin Maria Sch.

Die Vorkaufsberechtigte Barbara PH. focht diesen Beschluß an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und wies den Antrag der Maria Sch. auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diesen Beschluß.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Oberste Gerichtshof hält die datio in solutum entgegen der von Bettelheim (Klang 1. Aufl. II/2 S. 1030 zu § 1078) vertretenen Rechtsmeinung nicht als zu den in § 1078 ABGB. erwähnten "anderen Veräußerungsarten" gehörig, auf welche sich das Vorkaufsrecht ohne besondere Verabredung nicht ausdehnen läßt. Die bezogene Gesetzesstelle will nur die Fälle ausschalten, in denen der Vorkaufsverpflichtete durch die Veräußerung an den Vorkaufsberechtigten das nicht erhalten würde, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten soll. Dies wäre beispielsweise bei Veräußerungen durch Einbringung von Sachwerten in eine Gesellschaft der Fall, da auch dann durch die Geldleistung seitens eines Dritten nicht der durch die Gesellschaftsgrundung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erzielt würde. Bei Leistung an Zahlung statt gegen eine Geldschuld erhält aber der Veräußernde, wenn der Vorkaufsberechtigte eintritt, das, was er durch die datio in solutum bezweckt, nämlich die Befreiung von seiner Schuld. Der Veräußernde hat hier gar kein Interesse daran, daß nicht der Vorkaufsberechtigte die Sache erhalten soll, sondern ein anderer. Daraus ergibt sich aber, daß auch dann, wenn der Vorkaufsverpflichtete, wie im vorliegenden Fall, durch Eigentumsübertragung an einer Liegenschaft Schuldbefreiung erlangen kann, der Vorkaufsberechtigte von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen vermag, zumal bei einer gegenteiligen Auffassung der Umgehung Tür und Tor geöffnet wäre. Mangels Nachweises der Zustimmung der Vorkaufsberechtigten oder des ihr gegenüber erfolgten Anbotes der Einlösung wurde daher die bücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes an dem in Rede stehenden Liegenschaftsanteil vom Rekursgericht mit Recht abgelehnt.

Stichworte