Rechtssatz
Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. Bei unrichtigen Angaben des Unterhaltspflichtigen über sein Einkommen ist eine Unterhaltserhöhung trotz eines vorliegenden rechtskräftigen Unterhaltstitels (pflegschaftsgerichtlich genehmigter Vergleich; Unterhaltsbeschluss) unter Heranziehung der Umstandsklausel zulässig. Dazu bedarf es keiner Anfechtung des Unterhaltsvergleichs im streitigen Verfahren.
1 Ob 177/99g | OGH | 27.08.1999 |
Auch; nur: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren und die den Vergleich abschließenden Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgingen. (T1) |
9 Ob 40/02a | OGH | 16.10.2002 |
nur: Geänderten tatsächlichen Verhältnissen ist ein Sachverhalt gleichzuhalten, bei dem die wahren Einkommensverhältnisse anlässlich der Unterhaltsfestsetzung unbekannt waren. (T2) |
10 Ob 8/06h | OGH | 25.04.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Gingen die Parteien irrtümlich von falschen Bemessungsvoraussetzungen aus, so steht die Vereinbarung einer Neufestsetzung des Unterhalts nicht entgegen. (T3) |
1 Ob 38/07f | OGH | 26.06.2007 |
Auch; Beisatz: Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. (T4) |
8 Ob 38/24g | OGH | 26.06.2024 |
vgl; Beisatz: Hier: Annahme Änderung der Umstände durch nunmehr mögliche Exploration durch Sachverständigen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19970320_OGH0002_0060OB00018_97H0000_002
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