OGH 5Ob2298/96v; 5Ob110/08z; 5Ob169/08a; 5Ob88/16a; 5Ob158/16w; 5Ob106/19b; 5Ob37/24p (RS0106059)

OGH5Ob2298/96v; 5Ob110/08z; 5Ob169/08a; 5Ob88/16a; 5Ob158/16w; 5Ob106/19b; 5Ob37/24p16.5.2024

Rechtssatz

Zu Recht weisen Faistenberger/Barta/Call auf die Problematik hin, die mit der Rückwirkung einer Nutzwertänderung auf die Willensbildung der Wohnungseigentumsgemeinschaft verbunden wäre. Wegen eben dieser Problematik wäre möglicherweise sogar die Rückwirkung einer Grundbuchsberechtigung in dem in § 12 Abs 3 WEG normierten Ausnahmsfall in Frage zustellen. Die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage braucht eine sichere Basis, und die ist eben nur dann gegeben, wenn in allen Belangen, in denen die Miteigentumsverhältnisse eine Rolle spielen, der Grundbuchsstand für verbindlich angesehen wird.

Normen

WEG 1975 §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §12 Abs3
WEG 1975 §19
WEG 2002 §24 Abs4
WEG 2002 §32 Abs1

5 Ob 2298/96vOGH29.10.1996
5 Ob 110/08zOGH03.06.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach § 32 Abs 1 WEG 2002 beziehungsweise der grundsätzlich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 19 Abs 1 WEG 1975 sind die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen. Maßgeblich für die Aufteilung ist grundsätzlich der Grundbuchsstand. (T1)

5 Ob 169/08aOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Die Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer richtet sich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile, wofür der Grundbuchstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung maßgeblich ist. Eine stimmrechtsrelevante Änderung der Nutzwerte tritt erst mit der Verbücherung einer Änderung beziehungsweise Korrektur der Mindestanteile ein. (T2)

5 Ob 88/16aOGH22.11.2016

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2016/120

5 Ob 158/16wOGH23.01.2017

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/1

5 Ob 106/19bOGH31.07.2019

Vgl auch; Beis wie T2

5 Ob 37/24pOGH16.05.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02298_96V0000_007

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