OGH 7Ob2199/96z; 8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob112/18d; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob2/24m (RS0106019)

OGH7Ob2199/96z; 8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob112/18d; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob2/24m8.4.2024

Rechtssatz

Der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO ist, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betrifft, ein in § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch.

Normen

AußStrG §235 Abs1
EheG §81
EGZPO ArtXLII IDc
EGZPO ArtXLII IJ

7 Ob 2199/96zOGH30.07.1996

Veröff: SZ 69/174

8 Ob 255/99dOGH09.03.2000

Beisatz: Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen. (T1)<br/>Veröff: SZ 73/45

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Eine allgemeine analoge Anwendbarkeit der nach gesetzlicher Anordnung ins streitige Verfahren verwiesenen Manifestationsklage als Antrag im außerstreitigen Verfahren lässt sich daraus nicht ableiten. (T2)<br/>Veröff: SZ 74/164

1 Ob 223/13wOGH19.12.2013

Vgl; Beis wie T2

1 Ob 181/16yOGH18.10.2016

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bejaht. Im Aufteilungsverfahren hat der Außerstreitrichter – wie sonst der Richter in einem Verfahren nach Art XLII EGZPO – zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden. Im Aufteilungsverfahren besteht somit – solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe (wie hier) weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist – nur der Anspruch auf Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T3)<br/>

1 Ob 112/18dOGH30.04.2019

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Ein "Abrechnungsprozess" über die finanzielle Gebarung beider Seiten über den gesamten Verlauf der Ehe ist im Verfahren über die nacheheliche Aufteilung nicht durchzuführen. (T4)<br/>Veröff: SZ 2019/37

1 Ob 14/21xOGH02.03.2021

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4

1 Ob 215/22gOGH20.12.2022

Beis nur wie T1

1 Ob 2/24mOGH08.04.2024

Beisatz wie T4<br/>Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden, Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T5)<br/>Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19960730_OGH0002_0070OB02199_96Z0000_001