OGH 1Ob521/96; 5Ob14/97p; 5Ob2399/96x; 5Ob374/97d; 5Ob89/99w; 10Ob285/00k; 5Ob209/10m; 5Ob12/24m (RS0106355)

OGH1Ob521/96; 5Ob14/97p; 5Ob2399/96x; 5Ob374/97d; 5Ob89/99w; 10Ob285/00k; 5Ob209/10m; 5Ob12/24m8.8.2024

Rechtssatz

Wer als Beklagter im Teilungsverfahren die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß demnach dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. Sinnvollerweise wird das durch einen entsprechenden Teilungsvorschlag geschehen, auch wenn ein konkreter Vorschlag nicht zwingend notwendig ist.

Normen

WEG 1975 §2 Abs2 Z2

1 Ob 521/96OGH26.07.1996

Veröff: 69/169

5 Ob 14/97pOGH25.02.1997

Vgl auch; nur: Der Beklagte im Teilungsverfahren, der die Wohnungseigentumseinräumung beantragt, muß dartun, ob dies im konkreten Fall überhaupt möglich ist. (T1)

5 Ob 2399/96xOGH30.09.1997

Vgl auch; nur T1

5 Ob 374/97dOGH10.03.1998

Vgl auch; Beisatz: Beklagter ist zu einem konkreten Teilungsvorschlag nicht verpflichtet. (T2); Beisatz: Bei evidenten Hindernissen (hier: Wohnungen germäß § 1 Abs 3 WEG) muß der Beklagte konkretes Vorbringen erstatten, daß die offensichtlichen Hindernisse, seien es solche rechtlicher Natur oder wegen Untunlichkeit, entkräftet werden (immolex 1997/92). und daher eine Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum möglich ist. (T3)

5 Ob 89/99wOGH21.12.1999

Auch; Beis wie T2

10 Ob 285/00kOGH06.03.2001

Auch

5 Ob 209/10mOGH29.03.2011

Vgl auch; Bem: Siehe auch RS0110441. (T4)

5 Ob 12/24mOGH08.08.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB00521_9600000_005

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