OGH 13Os27/96; 15Os16/06a; 13Os93/07m (RS0096901)

OGH13Os27/96; 15Os16/06a; 13Os93/07m24.4.2024

Rechtssatz

Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich ("wirksam").

Normen

StPO §77

13 Os 27/96OGH06.03.1996
15 Os 16/06aOGH28.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Frage der Wirksamkeit eines Beschlusses ohne Bedeutung. (T1)

13 Os 93/07mOGH03.10.2007

nur: Gerichtliche Entscheidungen, deren Verkündung im Gesetz nicht vorgesehen ist, werden durch Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung existent. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Beschluss nach § 90h Abs 2 StPO. (T3)

12 Os 14/12vOGH15.02.2012

Vgl auch; Beisatz: Die Erklärung der „Zurückziehung“ einer Beschwerde, über die bereits entschieden wurde, ist daher prozessual unwirksam. (T4)

1 Nc 118/13pOGH04.12.2013

Vgl auch; Beis wie T1

13 Os 128/23gOGH24.04.2024

vgl; Beisatz: Hier in nichtöffentlicher Sitzung gefasster Beschluss des Obersten Gerichtshofs. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19960306_OGH0002_0130OS00027_9600000_003