OGH 1Nc118/13p

OGH1Nc118/13p4.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu AZ 70 Cg 54/13f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Peter W*****, vertreten durch Mag. Martin Prett, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 3.766,14 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Salzburg als zuständig bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger brachte beim Landesgericht Klagenfurt eine Klage auf Zahlung von Verdienstentgang infolge haftbedingter Suspendierung als Beamter und einer Haftentschädigung gemäß § 5 Abs 2 StEG 2005 ein. Er sei am 3. 4. 2013 verhaftet und anschließend über Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt bis zum 2. 5. 2013 in Untersuchungshaft genommen worden. In der Folge sei das Ermittlungsverfahren gegen ihn gemäß § 190 [Z] 2 StPO eingestellt worden.

Das Oberlandesgericht Graz, dem das Landesgericht Klagenfurt den Akt zur Bestimmung eines anderen Gerichts als zuständig übermittelt hatte, legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005, § 9 Abs 4 AHG vor. Da der Kläger Schadenersatzansprüche für die gesamte Zeit seiner Untersuchungshaft begehre, werde die Klage auch auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz vom 23. 4. 2013 gegründet, mit der die verhängte Untersuchungshaft fortgesetzt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 1 StEG 2005 ist auf das Verfahren gegen den Bund auch § 9 AHG anzuwenden. Nach § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft ihre Grundlage auch im Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 23. 4. 2013, 10 Bs 125/13b, hatte, mit dem der Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfügt wurde. Diese Entscheidung wurde nach der strafrechtlichen Rechtsprechung durch die Übergabe der schriftlichen Fassung an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung am 29. 4. 2013 existent und ab diesem Zeitpunkt für das Gericht unwiderruflich („wirksam“). Der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Frage der Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ohne Bedeutung (RIS-Justiz RS0096901 [T1]; vgl RS0091907 [T7]). Da der Kläger insbesondere Haftentschädigung für die Dauer seiner Untersuchungshaft (bis zur Enthaftung am 2. 5. 2013) begehrt, ist die Rechtssache daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

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