OGH 8ObA279/95; 9ObA352/98z; 9ObA308/98d; 9ObA98/02f; 9ObA63/05p; 9ObA10/07x; 9ObA31/08m; 8ObA90/08f; 8ObA11/13w; 8ObA9/23s (RS0097327)

OGH8ObA279/95; 9ObA352/98z; 9ObA308/98d; 9ObA98/02f; 9ObA63/05p; 9ObA10/07x; 9ObA31/08m; 8ObA90/08f; 8ObA11/13w; 8ObA9/23s22.3.2024

Rechtssatz

Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. Die Urlaubsentschädigung zählt nicht zur Kündigungsentschädigung. (§ 48 ASGG)

Normen

ABGB §1162d
AngG §34 Abs1
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ArtXX
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXII Z2

8 ObA 279/95OGH18.01.1996
9 ObA 352/98zOGH24.02.1999

nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist. (T1); Beisatz: Darunter sind nur Ansprüche zu verstehen, die im typischen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Dafür, dass nicht jeder nur denkbare Anspruch gemeint sein kann, sondern nur typische, wesentliche beziehungsweise regelmäßig wiederkehrende Ansprüche aus dem synallagmatischen Arbeitsverhältnis, sprechen schon die Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht im Sinne des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, die eng auszulegen sind. (T2)

9 ObA 308/98dOGH17.03.1999

Auch; Beisatz: Hier: § 1162d ABGB gilt für die Urlaubsentschädigung dann, wenn der neue Urlaubsanspruch innerhalb der fingierten Kündigungsfrist entstanden wäre. (T3)

9 ObA 98/02fOGH04.09.2002

nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben (ArbSlg 9958). Die Grenze der Anwendbarkeit liegt in der relativ zwingenden (§ 1164 Abs 1 ABGB) Bestimmung des § 1162d ABGB, deren für die Geltendmachung von Kündigungsentschädigung normierte Sechsmonatsfrist nicht zum Nachteil des Dienstnehmers verkürzt werden darf. (T4)

9 ObA 63/05pOGH29.06.2005

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 10/07xOGH01.02.2007

nur T1; Beisatz: Eine solche Verfallsklausel umfasst alle jene Ansprüche, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T5)

9 ObA 31/08mOGH20.08.2008

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Art XII Z 2 des Kollektivvertrags für das Güterbeförderungsgewerbe. (T6); Bem: Der OGH hält die Rechtsprechung trotz Kritik der Lehre aufrecht. (T7)

8 ObA 90/08fOGH02.04.2009

Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Zur Ausschlussfrist des Punktes XX. A. des Kollektivvertrags für die Angestellten und Lehrlinge in Handelsbetrieben bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zuschlag zum Zeitausgleichsguthaben nach § 19e Abs 2 AZG. (T8)

8 ObA 11/13wOGH28.10.2013

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 9/23sOGH22.03.2024

nur: Von dieser Verfallsklausel sind alle jene Ansprüche erfasst, deren Rechtsgrund unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis abzuleiten ist und die spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits bestanden haben. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19960118_OGH0002_008OBA00279_9500000_001

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