Rechtssatz
Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.
10 Bkd 3/08 | OGH | 18.05.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Liegt eine konkrete Honorarvereinbarung vor, so geht diese vor. (T1) |
7 Ob 164/18w | OGH | 30.01.2019 |
Beisatz: Die Anführung „RATG, AHK, NTG“ in einer Honorarvereinbarung kann nur dahin verstanden werden, dass im Verhältnis von RATG und AHK eine Reihung dahin vorgenommen wurde, dass primär die Entlohnung nach RATG und sekundär jene nach AHK erfolgt. (T2) |
10 Ob 25/22g | OGH | 13.12.2022 |
Beisatz: Hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Realteilungsvertrag nach den AHK. (T3) |
3 Ob 12/23w | OGH | 15.03.2023 |
Beisatz: Hier: Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz unter nachträglicher Reduktion des Stundensatzes ab einer bestimmten Stundenanzahl pro Monat. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0100OB00509_9500000_002
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