OGH 5Ob76/94; 5Ob219/00t; 5Ob197/05i; 5Ob110/06x; 5Ob269/08g; 9Ob85/22y; 5Ob80/24m (RS0061050)

OGH5Ob76/94; 5Ob219/00t; 5Ob197/05i; 5Ob110/06x; 5Ob269/08g; 9Ob85/22y; 5Ob80/24m4.7.2024

Rechtssatz

Von Grundbuchsurkunden, die so zusammenhängen, dass eine integrierender Bestandteil der anderen ist (und die daher gemeinsam im Original vorgelegt werden müssen), kann nur dann gesprochen werden, wenn alle zusammen, keine jedoch für sich allein die für das konkrete Eintragungsbegehren erforderlichen konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen enthalten.

Normen

GBG §87 Abs1

5 Ob 76/94OGH08.11.1994
5 Ob 219/00tOGH05.09.2000
5 Ob 197/05iOGH20.09.2005

Beisatz: Im konkreten Fall ist die im Original vorgelegte Urkunde danach zu prüfen, ob die enthaltenen Erklärungen der vertragsschließenden Teile ausreichen, um die begehrte Vormerkung zu bewilligen. (T1); Beisatz: Hier: Bei Verlust der Kaufvertragsurkunde muss es ausreichen, dass beide Parteien des Vertrages einvernehmlich und in beglaubigter Form den Inhalt des früher abgeschlossenen Vertrages bekräftigen und bestätigen. (T2)

5 Ob 110/06xOGH27.06.2006

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Tauschvertrag in dem der Inhalt eines früher abgeschlossenen Vertrages bekämpft und bestätigt wird. (T3)

5 Ob 269/08gOGH09.12.2008

Vgl; Beisatz: Die Aufsandungserkärung ist neben dem Formerfordernis des Bucheintrags materielles Erfordernis der Rechtsänderung, weshalb ihre Vorlage im Original notwendig ist. (T4)

9 Ob 85/22yOGH27.04.2023
5 Ob 80/24mOGH04.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0050OB00076_9400000_002

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