OGH 11Os135/94; 14Os141/07b; 15Os75/24d (RS0099753)

OGH11Os135/94; 14Os141/07b; 15Os75/24d4.9.2024

Rechtssatz

Die Prozessordnung sieht eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der Beschwerdegründe vor (§§ 285 Abs 1, 285 a Z 2, 344 StPO) und verpflichtet somit den Beschwerdeführer bei Geltendmachung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, den Ausspruch des Gerichtes mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb nach seiner Ansicht das Gesetz verletzt worden sei. Ohne Beifügung einer derartigen Begründung werden die Mindesterfordernisse einer prozessordnungsmäßigen Rechtsrüge nicht erfüllt.

Normen

StPO §281 Abs1 Z9
StPO §281 Abs1 Z10
StPO §281 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z11
StPO §345 Abs1 Z12
StPO §345 Abs1 Z13

11 Os 135/94OGH11.10.1994
14 Os 141/07bOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Hier: Rechtsrüge (Z9 lit b) bringt kein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat zur Darstellung, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zurechnungsunfähig und somit schuldunfähig gewesen sei. Somit fehlt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. (T1)

15 Os 75/24dOGH04.09.2024

vgl; Beisatz: Mit dem Verweis auf die Ausführungen in der Strafberufung wird kein Rechtsfehler bei der Sanktionsfindung (Z 13) deutlich und bestimmt aufgezeigt. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19941011_OGH0002_0110OS00135_9400000_001

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