OGH 5Ob58/94; 5Ob130/95; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 5Ob169/09b; 5Ob160/23z (RS0017135)

OGH5Ob58/94; 5Ob130/95; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 5Ob169/09b; 5Ob160/23z28.5.2024

Rechtssatz

Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).

Normen

ABGB §364a
ABGB §1302 A
MRG §8 Abs3

5 Ob 58/94OGH23.09.1994

Veröff: SZ 67/156

5 Ob 130/95OGH11.03.1997
5 Ob 297/99hOGH15.06.2000

Auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. (T1); Beisatz: Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd § 1302 ABGB heranzuziehen. (T2); Beisatz: Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein beziehungsweise mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T3)

5 Ob 54/01dOGH27.03.2001

Vgl auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen. (T4)

5 Ob 169/09bOGH24.11.2009

Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T5)

5 Ob 160/23zOGH28.05.2024

Beisatz wie T5: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940923_OGH0002_0050OB00058_9400000_001

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