Normen
5 Ob 58/94 | OGH | 23.09.1994 |
Veröff: SZ 67/156 |
5 Ob 130/95 | OGH | 11.03.1997 |
5 Ob 297/99h | OGH | 15.06.2000 |
Auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. (T1); Beisatz: Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd § 1302 ABGB heranzuziehen. (T2); Beisatz: Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein beziehungsweise mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T3) |
5 Ob 54/01d | OGH | 27.03.2001 |
Vgl auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen. (T4) |
5 Ob 169/09b | OGH | 24.11.2009 |
Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T5) |
5 Ob 160/23z | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz wie T5: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00058_9400000_001
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