OGH 1Ob503/94; 9Ob363/97s; 8Ob20/98v; 4Ob206/04d; 6Ob116/05k; 7Ob218/17k; 5Ob210/17v; 6Ob193/18b; 8Ob28/20f; 4Ob214/20d; 7Ob38/24z (RS0026732)

OGH1Ob503/94; 9Ob363/97s; 8Ob20/98v; 4Ob206/04d; 6Ob116/05k; 7Ob218/17k; 5Ob210/17v; 6Ob193/18b; 8Ob28/20f; 4Ob214/20d; 7Ob38/24z17.4.2024

Rechtssatz

Hat sich zu einer bestimmten Rechtsfrage eine Spruchpraxis noch nicht gebildet und sind die gesetzlichen Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, sondern enthalten sie Unklarheiten über die Tragweite des Wortlautes, so ist dem Rechtsanwalt ein Verschulden nur dann anzulasten, wenn bei pflichtgemäßer Überlegung die von ihm eingehaltene Vorgangsweise nicht mehr als vertretbar bezeichnet werden kann. Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden.

RA

 

Normen

ABGB §1299 C

1 Ob 503/94OGH30.05.1994
9 Ob 363/97sOGH11.02.1998

Auch

8 Ob 20/98vOGH26.11.1998

Beisatz: Hier: Haftung des Rechtsanwaltes, der über Unzuständigkeitseinrede des beklagten Sozialversicherungsträgers die Überweisung der Sozialrechtssache an das allgemeine Zivilgericht beantragte, für die dadurch - infolge Nichtanwendung des § 77 ASGG durch 1. und 2. Instanz - ausgelöste Kostenersatzpflicht der unterliegenden Klägerin. Adäquanz dieses Schadens ist auch dann anzunehmen, wenn der Oberste Gerichtshof in dieser Sache - erstmals - aussprach, dass auch bei Behandlung einer Sozialrechtssache durch ein allgemeines Zivilgericht § 77 ASGG anzuwenden sei. (T1)

4 Ob 206/04dOGH19.10.2004

Auch; Beisatz: Hier bestehende Spruchpraxis: Vereinbarungen, die das Finanzierungsrisiko im Insolvenzfall auf einen an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - den Insolvenzenzausfallgeldfonds - zu überwälzen versuchen, sind nichtig. (T2)

6 Ob 116/05kOGH30.11.2006

Auch; Beisatz: Haftung bejaht - ausdrückliche Stellungnahme in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung fehlte; das Schrifttum sprach gegen den vertretenen Standpunkt. (T3); Veröff: SZ 2006/180

7 Ob 218/17kOGH21.02.2018
5 Ob 210/17vOGH15.05.2018
6 Ob 193/18bOGH25.10.2018

Auch; Beis ähnlich wie T3

8 Ob 28/20fOGH27.05.2020
4 Ob 214/20dOGH26.01.2021

Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Haftung von Rechtsanwälten beschränkt. (T4)

7 Ob 38/24zOGH17.04.2024

nur: Die Fehlbeurteilung einer komplizierten Materie kann nicht ohne weiteres als Sorgfaltsverletzung angelastet werden. (T5)<br/>Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Notars. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940530_OGH0002_0010OB00503_9400000_001

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