OGH 14Ns9/94; 14Ns18/94; 13Ns20/03; 13Os118/12w; 12Ns48/23i; 14Os79/24k (RS0097408)

OGH14Ns9/94; 14Ns18/94; 13Ns20/03; 13Os118/12w; 12Ns48/23i; 14Os79/24k8.10.2024

Rechtssatz

Ein Richter, der an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklage mitgewirkt hat, ist in analoger Anwendung der §§ 68 Abs 2, 69 Z 2 StPO auch von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil ausgeschlossen.

Normen

StPO §68 Abs2
StPO §69 Z2

14 Ns 9/94OGH12.04.1994
14 Ns 18/94OGH29.11.1994
13 Ns 20/03OGH24.09.2003

Auch

13 Os 118/12wOGH22.11.2012

Auch; Bem: Hier: Zu § 43 Abs 3 StPO idF Strafprozessreformgesetz (ab 2008) mit ausführlicher Begründung zur neuen Rechtslage. (T1)

12 Ns 48/23iOGH28.08.2023

vgl; Beisatz: Da § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO die amtswegige Wahrnehmung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe auch in Bezug auf einen Angeklagten vorsieht, hinsichtlich dessen von keiner Seite Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, liegt Ausgeschlossenheit im Rechtsmittelverfahren nach § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog auch dann vor, wenn ein Richter des Obersten Gerichtshofs über die Nichtigkeitsbeschwerde eines Angeklagten zu erkennen hätte, aber bereits als Richter des Oberlandesgerichtes über den Anklageeinspruch eines nachfolgend in erster Instanz ebenfalls - mit dem Anklagevorwurf nahezu deckungsgleich - schuldig erkannten Mitangeklagten abweisend entschieden hat. (T2)

14 Os 79/24kOGH08.10.2024

vgl; Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0140NS00009_9400000_001

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