Normen
1 Ob 533/94 | OGH | 11.03.1994 |
1 Ob 578/95 | OGH | 23.06.1995 |
Beisatz: Es ist durchaus statthaft, bei geringen Kosten für die Behebung von Mängeln zum Zwecke der Ersparung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes diesen Aufwand mit der Preisminderung gleichzusetzen. (T1) |
6 Ob 221/98p | OGH | 15.10.1998 |
Vgl; Beisatz: Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. (T2) |
3 Ob 188/99i | OGH | 23.05.2001 |
3 Ob 236/01d | OGH | 20.03.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur, wenn sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln lässt. (T3) |
10 Ob 11/13k | OGH | 23.07.2013 |
Beisatz: Dies gilt nicht, wenn sich der Wert der Sache durch einen Sachverständigen aufgrund der relativen Wertberechnungsmethode berechnen lässt. (T4) |
10 Ob 13/24w | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz: Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des § 305 ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T5) |
10 ob 7/24p | OGH | 14.05.2024 |
vgl; Beisatz: Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940311_OGH0002_0010OB00533_9400000_001
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