OGH 1Ob533/94; 1Ob578/95; 6Ob221/98p; 3Ob188/99i; 3Ob236/01d; 10Ob11/13k; 10Ob13/24w; 10ob7/24p (RS0018735)

OGH1Ob533/94; 1Ob578/95; 6Ob221/98p; 3Ob188/99i; 3Ob236/01d; 10Ob11/13k; 10Ob13/24w; 10ob7/24p14.5.2024

Rechtssatz

§ 273 ZPO ist auch bei der Ermittlung eines Anspruches auf Preisminderung anwendbar.

Normen

ABGB §932 IV
ABGB §1167
ZPO §273

1 Ob 533/94OGH11.03.1994
1 Ob 578/95OGH23.06.1995

Beisatz: Es ist durchaus statthaft, bei geringen Kosten für die Behebung von Mängeln zum Zwecke der Ersparung eines unverhältnismäßigen Verfahrensaufwandes diesen Aufwand mit der Preisminderung gleichzusetzen. (T1)

6 Ob 221/98pOGH15.10.1998

Vgl; Beisatz: Aus der Bejahung der sinngemäßen Anwendbarkeit der für die Ermittlung der Schadenshöhe normierten Gesetzessstelle des § 273 ZPO ergibt sich im Gewährleistungsrecht noch nichts über die Begrenzung des Preisminderungsanspruchs. (T2)

3 Ob 188/99iOGH23.05.2001
3 Ob 236/01dOGH20.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Dies aber nur, wenn sich ein Wert der "mangelfreien Sache" nicht ermitteln lässt. (T3)

10 Ob 11/13kOGH23.07.2013

Beisatz: Dies gilt nicht, wenn sich der Wert der Sache durch einen Sachverständigen aufgrund der relativen Wertberechnungsmethode berechnen lässt. (T4)

10 Ob 13/24wOGH14.05.2024

vgl; Beisatz: Ist die Höhe des gemeinen Werts im Sinn des § 305 ABGB aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu ermitteln, kommt – auch unter Übergehung eines angebotenen (Sachverständigen-) Beweises – die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T5)

10 ob 7/24pOGH14.05.2024

vgl; Beisatz: Ergibt sich bei der Ermittlung einer Wertminderung, dass der Gegenstand keinen Verkehrswert hat (weil solche Gegenstände nicht gehandelt werden) kommt die Heranziehung des Herstellungswert oder allenfalls die Anwendung des § 273 ZPO in Betracht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00533_9400000_001

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