Normen
5 Ob 17/94 | OGH | 25.01.1994 |
Veröff: SZ 67/13 |
3 Ob 35/93 | OGH | 30.11.1994 |
nur: Beim exekutiven Erwerb eines bücherlichen Rechts scheidet jedoch diese Möglichkeit aus. Wer - wie die hier gegen die Berichtigung auftretenden Buchberechtigten - im Wege der Zwangsvollstreckung Befriedigungsobjekte sucht, handelt nicht im Vertrauen auf das Grundbuch. (T1) |
1 Ob 244/97g | OGH | 14.10.1997 |
Auch; Beisatz: Eine Berichtigung nach § 104 Abs 3 GBG ist auch gegen den Willen der Erwerber im Rang nachfolgender exekutiver Pfandrechte vorzunehmen, weil diesen Gläubigern kein Vertrauensschutz zukommt. (T2) |
5 Ob 314/03t | OGH | 10.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage des Gutglaubensschutzes kann grundsätzlich nicht vom Grundbuchsgericht geklärt werden. In der Regel stellen sich nämlich Tatfragen, deren Beantwortung die grundbuchsrichterlichen Kognitionsmöglichkeiten überfordern. Es sind aber Fälle denkbar, in denen ein Vertrauensschutz desjenigen, der durch einen Vollzugsfehler in eine bücherliche Rechtsposition gelangt ist, schon aus rechtlichen Gründen von vornherein ausscheidet. Ist dies mit den Quellen grundbuchsrichterlicher Erkenntnis eindeutig feststellbar, kann die Berichtigung eines Vollzugsfehlers auch gegen den Willen desjenigen angeordnet werden, der dadurch eine vom Vertrauensschutz nicht erfasste bücherliche Rechtsposition verliert. In Wahrheit zählt er dann gar nicht zu Beteiligten im Sinne des § 104 Abs 3 GBG. (T3) |
5 Ob 236/08d | OGH | 04.11.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Frage, ob ein Zwischeneingetragener gutgläubig ist oder nicht, kann nur im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden. (T4) |
5 Ob 128/10z | OGH | 16.11.2010 |
nur T1; Beis wie T2 |
5 Ob 37/11v | OGH | 29.03.2011 |
Auch; nur: Allein im ordentlichen Rechtsweg kann entschieden werden, ob dem Erwerber eines bücherlichen Rechts, der die Eintragung in ein fehlerhaftes Grundbuch erwirkte, der Gutglaubensschutz zugutekommt. (T5) |
5 Ob 20/12w | OGH | 04.07.2012 |
Auch; nur ähnlich T5 |
5 Ob 78/13a | OGH | 16.07.2013 |
Auch; Beisatz: Es ist anerkannt, dass auch Teilberichtigungen zulässig sind. (T6) |
2 Ob 35/17m | OGH | 28.03.2017 |
Auch |
5 Ob 111/23v | OGH | 22.02.2024 |
vgl; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19940125_OGH0002_0050OB00017_9400000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)