Rechtssatz
Ob im Einzelfall die Bescheinigung gelungen ist, stellte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.
6 Ob 103/05y | OGH | 19.05.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Ob ein konkreter Anspruch im Sicherungsverfahren bescheinigt werden konnte und ob die Gefahr einer endgültigen Vereitelung der Durchsetzung des zu sichernden Anspruchs droht, ist auf der Sachverhaltsgrundlage des jeweiligen Anlassfalls zu beurteilen. Sie verwirklicht daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO; Hier: einstweilige Verfügung nach § 381 EO. (T1) |
10 Ob 44/06b | OGH | 27.06.2006 |
Auch; Beisatz: Ob der Vater nach den konkreten als bescheinigt anzusehenden Umständen in der Lage ist, den einstweiligen Unterhalt in der beantragten Höhe an seine Kinder zu leisten, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. (T2) |
2 Ob 187/20v | OGH | 27.11.2020 |
Beisatz: Hier: Einstweillige Verfügung nach § 381 Z 1 EO – Bescheinigung des Anspruchs verneint. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19931110_OGH0002_0030OB00537_9300000_001
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