OGH 1Ob542/93; 8Ob579/92; 3Ob560/95; 7Ob133/98d; 7Ob267/04x; 3Ob36/13k; 8Ob38/14t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 2Ob7/17v; 10Ob54/17i; 6Ob67/21b; 2Ob223/21i; 10Ob20/23y (RS0011655)

OGH1Ob542/93; 8Ob579/92; 3Ob560/95; 7Ob133/98d; 7Ob267/04x; 3Ob36/13k; 8Ob38/14t; 1Ob10/15z; 10Ob14/15d; 2Ob7/17v; 10Ob54/17i; 6Ob67/21b; 2Ob223/21i; 10Ob20/23y13.2.2024

Rechtssatz

Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.

Normen

ABGB §480
ABGB §1460

1 Ob 542/93OGH20.04.1993

Veröff: SZ 66/53 = EvBl 1993/175 S 737

8 Ob 579/92OGH19.11.1993

Auch; nur: Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. (T1) Beisatz: Für einen Erwerb von neuen Besitzrechten des Bestandgebers durch seinen Bestandnehmer als Besitzmittler ist erforderlich, daß sie ihrer äußeren Erscheinung nach zum Bestandgegenstand gehören und diesem wirtschaftlich zugeordnet sind (hier: Bestandgegenstand ist die Ausübung von Fischereirechten). (T2)

3 Ob 560/95OGH13.09.1995
7 Ob 133/98dOGH15.09.1998

nur T1; Beisatz: Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Fahrrecht. (T4)

7 Ob 267/04xOGH15.12.2004

Beis wie T3

3 Ob 36/13kOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T2

8 Ob 38/14tOGH30.10.2014

Auch; nur: Der Rechtsbesitz kann auch durch Besitzmittler ausgeübt werden. (T5)<br/>

1 Ob 10/15zOGH23.04.2015

Auch; Beis wie T3

10 Ob 14/15dOGH19.05.2015

Auch; nur T1; Beisatz: Sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Ersitzenden getragen wird. (T6)

2 Ob 7/17vOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T2; Beis wie T6

10 Ob 54/17iOGH14.11.2017

Auch

6 Ob 67/21bOGH12.05.2021

Beis wie T3

2 Ob 223/21iOGH26.04.2022

nur T1; Beisatz: Hier: Besitzmittlung durch österreichisches Staatsarchiv auf Grund eines Depotvertrags. (T7)

10 Ob 20/23yOGH13.02.2024

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00542_9300000_002