OGH 9Bkd5/91; 13Bkd6/13; 504Präs9/24v (RS0056852)

OGH9Bkd5/91; 13Bkd6/13; 504Präs9/24v26.3.2024

Rechtssatz

Weder die Mitteilung des Kammeranwaltes an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gemäß § 22 Abs 2 DSt 1990, noch der Beschluß des Ausschusses, daß kein Anlaß zu einer standesbehördlichen Verfügung bestehe, ist ein Bescheid (ZfVB 1985/3/1108; ZfVB 1986/3/1136). Mangels Bescheidcharakter ist daher weder die Anfechtung einer derartigen Mitteilung des Kammeranwaltes, noch des Beschlusses des Ausschusses durch ein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Da die Zurücklegung der Anzeige zur Folge hat, daß kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird und der Disziplinarrat mit der Angelegenheit nicht befaßt wird, kommen auch die Bestimmungen des DSt über Rechtsmittel im Disziplinarverfahren (§ 46 ff DSt 1990) nicht zur Anwendung.

Normen

DSt 1990 §22 Abs2
DSt 1990 §46 ff

9 Bkd 5/91OGH22.02.1993
13 Bkd 6/13OGH13.11.2013

Auch; Beisatz: Eine Beschwerde gegen die Zurücklegung einer Anzeige durch den Kammeranwalt und gegen die Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, dass keine Weisung zur Disziplinarverfolgung erteilt werde, ist unzulässig. (T1)

04 Präs 9/24vOGH26.03.2024

Beisatz wie T1

Dokumentnummer

JJR_19930222_OGH0002_009BKD00005_9100000_001