10 ObS 129/92 | OGH | 15.12.1992 |
10 ObS 314/92 | OGH | 18.03.1993 |
nur: Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt. (T1) |
10 ObS 265/97m | OGH | 15.10.1997 |
nur: Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. Daß nur mit Zustimmung des Gerichtes über die Zinserträgnisse verfügt werden kann, bedingt nur eine erschwerte im Interesse des Betroffenen verfügte Beschränkung, ändert aber nichts daran, daß durch die Zinsenerträgnisse das vorhandene Vermögen vergrößert wird. (T3) |
10 ObS 53/01v | OGH | 12.06.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. (T4) |
10 ObS 223/02w | OGH | 17.09.2002 |
Auch; nur: Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist nicht zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/118 |
10 ObS 160/03g | OGH | 16.03.2004 |
nur T5; Beisatz: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung). (T6) |
10 ObS 150/22i | OGH | 17.01.2023 |
Vgl |
10 ObS 11/23z | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_002
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