OGH 10ObS129/92; 10ObS314/92; 10ObS265/97m; 10ObS53/01v; 10ObS223/02w; 10ObS160/03g; 10ObS150/22i; 10ObS11/23z (RS0085406)

OGH10ObS129/92; 10ObS314/92; 10ObS265/97m; 10ObS53/01v; 10ObS223/02w; 10ObS160/03g; 10ObS150/22i; 10ObS11/23z16.1.2024

Rechtssatz

Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist zwar seit der 1.ASVGNov - anders als ein Hilfesuchender nach den Sozialhilfegesetzen - nicht mehr zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt.

Normen

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7
GSVG §149 Abs7

10 ObS 129/92OGH15.12.1992
10 ObS 314/92OGH18.03.1993

nur: Die Benützung einer Wohnung durch den Pensionisten im eigenen Haus wird ausgleichslagenrechtlich nicht berücksichtigt, wohl aber das Recht, dieselbe Wohnung nach Veräußerung des Hauses unentgeltlich zu bewohnen, da es sich nur im zweiten Fall um Einkünfte in Geldeswert handelt. (T1)

10 ObS 265/97mOGH15.10.1997

nur: Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. Daß nur mit Zustimmung des Gerichtes über die Zinserträgnisse verfügt werden kann, bedingt nur eine erschwerte im Interesse des Betroffenen verfügte Beschränkung, ändert aber nichts daran, daß durch die Zinsenerträgnisse das vorhandene Vermögen vergrößert wird. (T3)

10 ObS 53/01vOGH12.06.2001

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Einkünfte aus zinsbringend angelegten Kapitalien bewirken grundsätzlich eine Einkommensänderung und unterliegen der Meldepflicht. (T4)

10 ObS 223/02wOGH17.09.2002

Auch; nur: Ein Pensionsberechtigter, dessen Pension den Richtsatz nicht erreicht, ist nicht zur Verwertung seines Vermögens verpflichtet. Er kann daher nicht gezwungen werden, Kapital zinsbringend anzulegen oder sein Vermögen zB gegen Leibrente oder Ausgedingsleistungen zu veräußern. Wenn er jedoch sein Vermögen aktiviert und dadurch Einkünfte in Geld oder Geldeswert erzielt, dann sind diese bei der Feststellung der Ausgleichszulage als Einkommen zu berücksichtigen. (T5); Veröff: SZ 2002/118

10 ObS 160/03gOGH16.03.2004

nur T5; Beisatz: Zinserträge aus veranlagtem Kapital (Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung). (T6)

10 ObS 150/22iOGH17.01.2023

Vgl

10 ObS 11/23zOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist Vermögen „ausgleichszulagenneutral“. Vermögenswerte – auch Bargeld –, die keinen Ertrag abwerfen, werden für den Anspruch auf Ausgleichszulage nicht berücksichtigt. Der Rentner oder Pensionist ist auch nicht gehalten, sie so einzusetzen, dass daraus Einkünfte erzielt werden. Setzt der Rentner Teile seines Kapitals zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten ein, schmälert dies nicht seinen Anspruch auf Ausgleichszulage, solange das Vermögen nicht „aktiviert“ und daraus ein Einkommen bezogen wird. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_010OBS00129_9200000_002

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