Normen
10 ObS 28/92 | OGH | 15.09.1992 |
10 ObS 82/98a | OGH | 28.04.1998 |
nur: Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. (T1) |
10 ObS 314/01a | OGH | 30.10.2001 |
nur T1 |
10 ObS 310/01p | OGH | 30.10.2001 |
nur T1; Beisatz: Dies nicht nur dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht ein Jahr gedauert hat, sondern - wegen des Abstellens auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall - auch im umgekehrten Fall, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr besteht. (T2) Beisatz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt werden, sondern auf einen längeren - einjährigen - Zeitraum. (T3) |
10 ObS 131/02s | OGH | 16.12.2003 |
10 ObS 186/04g | OGH | 18.02.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. In Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4) |
10 ObS 32/23p | OGH | 16.01.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_002
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