OGH 10ObS28/92; 10ObS82/98a; 10ObS314/01a; 10ObS310/01p; 10ObS131/02s; 10ObS186/04g; 10ObS32/23p (RS0084400)

OGH10ObS28/92; 10ObS82/98a; 10ObS314/01a; 10ObS310/01p; 10ObS131/02s; 10ObS186/04g; 10ObS32/23p16.1.2024

Rechtssatz

Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. Es ist die Absicht des Gesetzgebers, bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abzustellen, sondern immer einen Bemessungszeitraum eines vollen Jahres vor dem Eintritt des Versicherungsfalles zugrundezulegen.

Normen

ASVG §179
ASVG §180 Abs1

10 ObS 28/92OGH15.09.1992
10 ObS 82/98aOGH28.04.1998

nur: Für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG ist der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr. (T1)

10 ObS 314/01aOGH30.10.2001

nur T1

10 ObS 310/01pOGH30.10.2001

nur T1; Beisatz: Dies nicht nur dann, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht ein Jahr gedauert hat, sondern - wegen des Abstellens auf die Verdienstverhältnisse vor dem Unfall - auch im umgekehrten Fall, dass die Versicherung zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles nicht mehr besteht. (T2) Beisatz: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll nicht punktuell auf die Einkommensverhältnisse im Unfallszeitpunkt abgestellt werden, sondern auf einen längeren - einjährigen - Zeitraum. (T3)

10 ObS 131/02sOGH16.12.2003
10 ObS 186/04gOGH18.02.2005

Vgl auch; Beisatz: Indem dafür auf das Jahr vor dem Eintritt des Versicherungsfalles abgestellt wird, wird der Bemessung der Leistungen ein längerer und daher nicht so sehr von Zufälligkeiten geprägter Zeitraum zugrundegelegt. In Vorjahren erzielte Entgelte oder nach dem Unfall zu erwartende höhere Entgelte sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. (T4)

10 ObS 32/23pOGH16.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_002