OGH 5Ob1033/92; 5Ob87/18g; 5Ob209/18y; 5Ob126/21x; 5Ob132/23g (RS0060527)

OGH5Ob1033/92; 5Ob87/18g; 5Ob209/18y; 5Ob126/21x; 5Ob132/23g16.4.2024

Rechtssatz

Die Bedeutung der ins umgestellte Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen erschöpft sich darin, dass aus ihnen in der Regel - freilich mit den Folgewirkungen des Vertrauensschutzes für Dritte - die rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen entnommen werden kann.

Normen

GBG §29

5 Ob 1033/92OGH16.06.1992

Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer)

5 Ob 87/18gOGH03.10.2018

Auch; Beisatz: Beruht der Umstand, dass die sich aus den im Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen ergebende rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen nicht der Reihenfolge der Eintragungen entspricht, auf einem Vollzugs- und nicht auf einem Bewilligungsfehler, kann dies im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschlusses nicht korrigiert werden. (T1)<br/>

5 Ob 209/18yOGH20.03.2019

Auch; Beis wie T1

5 Ob 126/21xOGH16.09.2021

Vgl

5 Ob 132/23gOGH16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB01033_9200000_002

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