Rechtssatz
Der Haftrücklaß oder die Haftrücklaßgarantie soll nach dem allgemeinem Sprachgebrauch ganz offensichtlich die Gewährleistungsansprüche sichern und somit auch den Anspruch des Bestellers auf Verbesserung des mangelhaften Werkes.
7 Ob 538/91 | OGH | 23.05.1991 |
Veröff: SZ 64/63 = WBl 1991,403 = ecolex 1992,160 |
1 Ob 110/99d | OGH | 05.08.1999 |
Beisatz: Hat der Besteller den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und begehrt das erforderliche Deckungskapital vom Unternehmen, dann fällt insoweit jeglicher Grund für die Einbehaltung eines Haftungsrücklasses weg. (T1) |
6 Ob 113/05v | OGH | 23.06.2005 |
Auch; Beisatz: Das vertragliche Leistungsverweigerungsrecht ist verbraucht, wenn der Besteller von seinem Recht nicht Gebrauch macht und den Werklohn vor Fälligkeit (zur Gänze, also auch im Ausmaß des Haftrücklasses) bezahlt. (T2) |
6 Ob 113/06w | OGH | 29.06.2006 |
Beisatz: Wann der Haftrücklass bezahlt wird, hat auf den Zeitpunkt des Entstehens der Werklohnforderung keinen Einfluss. (Hier: Frage der Anwendbarkeit des § 1396a ABGB.) (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19910523_OGH0002_0070OB00538_9100000_002
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