OGH 11Os112/90; 13Os36/91; 14Os39/91; 14Os39/95; 12Os16/96; 14Os22/10g; 14Os29/19z; 15Os147/23s (RS0091949)

OGH11Os112/90; 13Os36/91; 14Os39/91; 14Os39/95; 12Os16/96; 14Os22/10g; 14Os29/19z; 15Os147/23s31.1.2024

Rechtssatz

Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.

Normen

StGB §43a Abs2

11 Os 112/90OGH24.10.1990

Veröff: EvBl 1991/41 S 171

13 Os 36/91OGH15.05.1991

Beisatz: Ein dennoch ergangener Ausspruch einer "Gesamtfreiheitsstrafe" und deren teilweise "Umwandlung" verletzen zwar das Gesetz (zum potentiellen Nachteil des Verurteilten); diese Gesetzesverletzung verwirklicht aber nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1) Veröff: JBl 1992,128

14 Os 39/91OGH04.06.1991
14 Os 39/95OGH04.04.1995
12 Os 16/96OGH07.03.1996
14 Os 22/10gOGH13.04.2010
14 Os 29/19zOGH09.04.2019

Aber; Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)<br/>Beisatz: Weder die Verhängung einer – infolge Fehlberechnung der Geldstrafe – für den Angeklagten günstigeren Sanktion als der intendierten hypothetischen Freiheitsstrafe, noch die Hervorhebung dieser im Urteilsspruch statt korrekterweise bloß in den Entscheidungsgründen (wodurch im Übrigen kein höherer Grad strafrechtlichen Tadels, sondern die Grundlage für die Berechnung der endgültigen Sanktion zum Ausdruck gebracht wird), wirken sich zum Nachteil des Angeklagten aus. (T3)

15 Os 147/23sOGH31.01.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19901024_OGH0002_0110OS00112_9000000_001

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