Rechtssatz
Bei Anwendung der im § 43 a Abs 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" ist ein "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.
13 Os 36/91 | OGH | 15.05.1991 |
Beisatz: Ein dennoch ergangener Ausspruch einer "Gesamtfreiheitsstrafe" und deren teilweise "Umwandlung" verletzen zwar das Gesetz (zum potentiellen Nachteil des Verurteilten); diese Gesetzesverletzung verwirklicht aber nicht den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T1) Veröff: JBl 1992,128 |
14 Os 29/19z | OGH | 09.04.2019 |
Aber; Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)<br/>Beisatz: Weder die Verhängung einer – infolge Fehlberechnung der Geldstrafe – für den Angeklagten günstigeren Sanktion als der intendierten hypothetischen Freiheitsstrafe, noch die Hervorhebung dieser im Urteilsspruch statt korrekterweise bloß in den Entscheidungsgründen (wodurch im Übrigen kein höherer Grad strafrechtlichen Tadels, sondern die Grundlage für die Berechnung der endgültigen Sanktion zum Ausdruck gebracht wird), wirken sich zum Nachteil des Angeklagten aus. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_0110OS00112_9000000_001
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