OGH 15Os147/23s

OGH15Os147/23s31.1.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Flickinger in der Strafsache gegen * R* wegen Verbrechen nach § 3g VG, AZ 35 Hv 18/23z des Landesgerichts Krems an der Donau, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts als Geschworenengericht vom 8. August 2023, GZ 35 Hv 18/23z‑28.2, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00147.23S.0131.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 8. August 2023, GZ 35 Hv 18/23z‑28.2, verletzt in seinem Strafausspruch § 43a Abs 2 StGB.

 

Gründe:

[1] Mit (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem) Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Geschworenengericht vom 8. August 2023, GZ 35 Hv 18/23z‑28.2, wurde * R* – soweit im gegenständlichen Verfahren relevant – mehrerer Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 und des § 43a Abs 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 3g VG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie einer Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je zehn Euro (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 300 Tagen) verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, steht der Strafausspruch des genannten Urteils mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[3] Voraussetzung für die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ist, dass auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen. Diesfalls ist an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe auf eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann.

[4] Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus einer Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretenden) Ersatzfreiheitsstrafe, dass das Geschworenengericht eine Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten als angemessen erachtet hätte (zum Erfordernis der [gegenständlich unterbliebenen] Anführung des in Betracht kommenden Ausmaßes der angedachten Freiheitsstrafe in den Entscheidungsgründen vgl RIS‑Justiz RS0091949 [T2]). Damit lagen die Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB nicht vor, weshalb der gegenständliche Strafausspruch die genannte Bestimmung verletzt.

[5] Der Ausspruch der Gesetzesverletzung veranlasste den Obersten Gerichtshof nicht, ihn mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 vorletzter Satz StPO). Das Erstgericht hat nämlich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es (hypothetisch) eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten für angemessen erachtete, weshalb lediglich (die Anwendung des § 41 StGB stand nicht in Rede) die Verhängung einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe oder einer teilbedingten Freiheitsstrafe nach § 43a Abs 4 StGB möglich gewesen wäre. Die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ist daher gegenständlich für den Verurteilten nicht nachteilig (vgl RIS‑Justiz RS0117846).

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