OGH 11Os112/90

OGH11Os112/9024.10.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Oktober 1990 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rudolf Ingomar T*** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 18.Jänner 1990, GZ 13 E Vr 1.228/89-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwalts Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 18.Jänner 1990, GZ 13 E Vr 1.228/89-7, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB.

Dieses im übrigen unberührt bleibende Urteil wird im Strafausspruch aufgehoben und dem Kreisgericht Wels aufgetragen, im Umfang der Aufhebung dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Mit dem oben angeführten (gemäß den §§ 458 Abs. 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftig gewordenen Urteil wurde Rudolf Ingomar T*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und nach dem § 128 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt; gemäß dem § 43 a Abs. 2 StGB wurde ein "Teil dieser Freiheitsstrafe" im Ausmaß von vier Monaten in eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 80 S "umgewandelt" und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen festgesetzt; der "Strafrest" von vier Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil verletzt im Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 43 a Abs. 2 StGB.

Nach dieser Gesetzesstelle ist, falls auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre, und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen, an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe eine (zu vollziehende) Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu verhängen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe nach dem § 43 StGB bedingt nachgesehen werden kann.

Anders als in den Fällen des § 43 a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 StGB, in denen zunächst die gesamte Strafe auszusprechen und sodann zu bestimmen ist, welcher Teil davon bedingt nachgesehen und welche Probezeit hiefür festgesetzt wird, ist demnach bei Anwendung der im § 43 a Abs. 2 StGB vorgesehenen "Strafenkombination" das ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle in Betracht kommende "Gesamtstrafausmaß" im Urteil nicht anzuführen, sondern nur jeweils eine (unbedingte) Geldstrafe und eine (bedingte) Freiheitsstrafe zu verhängen.

Der hier dennoch ergangene Ausspruch einer "Gesamtfreiheitsstrafe" und die im Anschluß daran vorgenommene teilweise "Umwandlung" in eine Geldstrafe verletzen das Gesetz. Diese Gesetzesverletzung war in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen und, weil ein möglicher Nachteil für den Verurteilten den Umständen nach nicht ausgeschlossen werden kann, der Strafausspruch aufzuheben und dem nach der Strafprozeßordnung zuständigen Gericht insoweit die Verfahrenserneuerung aufzutragen.

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