OGH 15Os88/90 (RS0100746)

OGH15Os88/9011.3.2024

Rechtssatz

Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen müssen in der Rechtsbelehrung nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt werden; Verweisungen genügen.

Normen

StPO §321 A

15 Os 88/90OGH18.09.1990
13 Os 4/02OGH27.03.2002
11 Os 79/03OGH09.09.2003

nur: Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen müssen in der Rechtsbelehrung nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt werden. (T1); Beisatz: Sie können vielmehr zusammengefasst wiedergegeben werden. (T2)

15 Os 138/23tOGH11.03.2024

vgl; Beisatz: Hier: Zusammengefasste Erläuterung des betreffenden Tatbestandes und Verweis auf die Rechtsbelehrung zu einer anderen Frage. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19900918_OGH0002_0150OS00088_9000000_004