OGH 6Ob624/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 6Ob570/90; 3Ob581/90; 8Ob509/91; 1Ob521/91; 3Ob523/91; 2Ob534/91; 6Ob572/91; 6Ob584/91; 5Ob513/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 8Ob649/91; 8Ob521/92; 5Ob510/92; 3Ob505/92; 2Ob586/91; 5Ob508/92; 8Ob541/92; 3Ob1042/92; 1Ob575/92; 1Ob2102/96s; 4Ob2291/96g; 4Ob2233/96b; 4Ob345/97g; 8Ob347/97f; 10Ob28/04x; 10Ob30/15g; 10Ob37/20v; 2Ob44/24w (RS0047573)

OGH6Ob624/90; 3Ob547/90; 3Ob579/90; 6Ob570/90; 3Ob581/90; 8Ob509/91; 1Ob521/91; 3Ob523/91; 2Ob534/91; 6Ob572/91; 6Ob584/91; 5Ob513/91; 3Ob558/91; 1Ob626/91; 8Ob649/91; 8Ob521/92; 5Ob510/92; 3Ob505/92; 2Ob586/91; 5Ob508/92; 8Ob541/92; 3Ob1042/92; 1Ob575/92; 1Ob2102/96s; 4Ob2291/96g; 4Ob2233/96b; 4Ob345/97g; 8Ob347/97f; 10Ob28/04x; 10Ob30/15g; 10Ob37/20v; 2Ob44/24w23.4.2024

Rechtssatz

Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten.

Normen

ABGB §140 Abs3 Cc

6 Ob 624/90OGH31.05.1990

Veröff: ÖA 1991,53

3 Ob 547/90OGH13.06.1990

Veröff: SZ 63/101 = ÖA 1991,77

3 Ob 579/90OGH11.07.1990
6 Ob 570/90OGH06.09.1990

nur: Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. (T1)

3 Ob 581/90OGH07.11.1990

Auch

8 Ob 509/91OGH14.02.1991

nur T1; Veröff: ÖA 1991,142

1 Ob 521/91OGH20.03.1991

Beisatz: Lehrlingsentschädigung ist Eigeneinkommen des Kindes soweit sie nicht als Ausgleich für berufsbedingten Mehraufwand außer Betracht zu bleiben hat. (T2)

3 Ob 523/91OGH08.05.1991

nur T1

2 Ob 534/91OGH29.05.1991

Beis wie T2; Beisatz: Ein pauschaler Abzug, sei es in absoluten Zahlen oder Prozentsätzen, hat nicht zu erfolgen. (T3)

6 Ob 572/91OGH20.06.1991

Beis wie T2

6 Ob 584/91OGH04.07.1991

Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. Eine über die Unterhaltspflicht hinaus geleistete Betreuung oder sonstige Unterhaltsgewährung ist vom Kind entweder abzugelten oder aber das Kind erhält sie geschenkweise. (T4) Veröff: ÖA 1992,29

5 Ob 513/91OGH27.08.1991
3 Ob 558/91OGH23.10.1991

Auch; nur: Eine Minderung des Unterhaltsanspruches gemäß § 140 Abs 3 ABGB erfaßt nicht nur den Geldunterhaltsanspruch, sondern auch den in Form der Betreuung nach § 140 Abs 2 ABGB erbrachten Unterhaltsanspruch gegen den obsorgenden Elternteil. (T5) nur: In keinem Fall vermöchten solche abzugeltenden oder freiwillig erbrachten Leistungen des obsorgenden Elternteiles den anderen in seiner Geldunterhaltsverpflichtung zu entlasten. (T6) Beisatz: Eigene Einkünfte eines Kindes sind auf die von beiden Elternteilen gemeinsam geschuldeten Unterhaltsleistungen und daher auch auf die vom obsorgenden Elternteil in natura erbrachten Betreuungsleistungen anzurechnen. (T7) Veröff: ÖA 1992,93

1 Ob 626/91OGH15.01.1992

Vgl auch; nur T5; Beis wie T7

8 Ob 649/91OGH16.01.1992

nur T1; nur T6; Beis wie T2

8 Ob 521/92OGH20.02.1992

nur T1; nur T5

5 Ob 510/92OGH24.03.1992

Auch; nur T5

3 Ob 505/92OGH11.03.1992

nur T1; nur T5; Beisatz: Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (§ 140 Abs 1 ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied. (T8)

2 Ob 586/91OGH05.02.1992

nur T1; Beis wie T2; Veröff: ÖA 1992,130

5 Ob 508/92OGH24.03.1992

Auch; nur: Lehrlingsentschädigung (§ 17 BAG) ist eigenes Einkommen im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB. Als Abgeltung für die Erfüllung der einem Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen innerbetrieblichen Aufgaben (§ 10 Abs 1 BAG) unterliegt die Lehrlingsentschädigung unterhaltsrechtlich grundsätzlich keiner Sonderbehandlung. (T9) Beis wie T2

8 Ob 541/92OGH21.05.1992

nur T1; nur T5; Beis wie T2

3 Ob 1042/92OGH27.08.1992

Vgl auch

1 Ob 575/92OGH15.09.1992

Auch; nur T1

1 Ob 2102/96sOGH04.06.1996

nur T1

4 Ob 2291/96gOGH15.10.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Von der Lehrlingsentschädigung ist der berufsbedingte Mehraufwand für die Berufsausbildung und Berufsausübung abzuziehen. Dazu gehören nicht nur die Kosten einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses, sondern auch Berufsschulkosten sowie die Fahrtkosten zur Ausbildungsstelle. (T10)

4 Ob 2233/96bOGH17.09.1996

nur T1

4 Ob 345/97gOGH25.11.1997

Vgl auch; Beis wie T2

8 Ob 347/97fOGH11.12.1997

nur T5

10 Ob 28/04xOGH08.06.2004

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach §382a EO. (T11); Veröff: SZ 2004/90

10 Ob 30/15gOGH13.04.2016

Vgl auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T12)

10 Ob 37/20vOGH24.11.2020

Vgl; Beis wie T2

2 Ob 44/24wOGH23.04.2024

Beisatz: hier: Zur Frage des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19900531_OGH0002_0060OB00624_9000000_001

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