OGH 9ObA116/90; 9ObA159/93; 9ObA150/11s; 9ObA120/14h; 9ObA102/16i; 8ObA119/20p; 9ObA53/21s; 9ObA62/21i; 8ObA34/23t (RS0052432)

OGH9ObA116/90; 9ObA159/93; 9ObA150/11s; 9ObA120/14h; 9ObA102/16i; 8ObA119/20p; 9ObA53/21s; 9ObA62/21i; 8ObA34/23t25.4.2024

Rechtssatz

Mit dem BUAG sollte eine speziell auf die Verhältnisse in der Bauwirtschaft zugeschnittene Regelung geschaffen werden, um den Arbeitnehmer trotz der branchenüblichen Unterbrechungen der Arbeitsverhältnisse (insbesondere während der Wintermonate) den Erwerb eines gesetzlichen Abfertigungsanspruches zu ermöglichen.

Normen

BUAG §1
BUAG §2

9 ObA 116/90OGH23.05.1990

Veröff: ZAS 1991,198 (Reinhard Resch)

9 ObA 159/93OGH08.09.1993

Auch; Veröff: DRdA 1994,309 (Widorn)

9 ObA 150/11sOGH20.06.2012

Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „Bauwirtschaft“ beschränkt sich nicht auf Bauunternehmen im engeren Sinn; er ist bei der gebotenen Zugrundelegung der Liste der Betriebe des § 2 Abs 1 BUAG - für den Sachbereich der Abfertigung gibt es eine ähnliche Liste in § 2 Abs 2 BUAG - vergleichsweise weit zu verstehen. Der Umfang der Liste macht deutlich, dass die Bauwirtschaft möglichst umfassend erfasst werden soll, um die Urlaubs- und Abfertigungsregelung aller Bauarbeiter im gesamten Bundesgebiet einer gleichmäßigen Behandlung zu unterziehen. (T1)<br/>Beisatz: Betriebe, die nicht von Saisonarbeit und Personalfluktuation betroffen sind, vom Geltungsbereich auszunehmen, findet im Gesetz keine Stütze. (T2)<br/>Beisatz: Auch wenn eine Gewerbeberechtigung nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kommt ihr Indizwirkung für die Zuordnung zu einer bestimmten Betriebsart zu. (T3)<br/>Beisatz: Zu einer Betriebsart zählen nicht nur Betriebe, die im gesamten oder überwiegenden Tätigkeitsbereich der Betriebsart tätig werden, sondern auch jene, die sich auf einen kleineren Teilbereich spezialisiert haben. (T4)<br/>Beisatz: Ob ein konkreter Betrieb unter jene in § 2 BUAG genannten und damit den Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 BUAG fällt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Brunnenmeister‑ und Tiefbohrbetriebe. (T6)

9 ObA 120/14hOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die (bloße) Herstellung von Autobahn‑Betonpollern ohne Montage durch die Arbeitnehmer der Beklagten stellt aber selbst bei einem weit verstandenen Begriff keine Bau‑, sondern eine reine Produktionstätigkeit in der Halle dar, die vom Anwendungsbereich des BUAG nicht erfasst ist. (T7)

9 ObA 102/16iOGH29.11.2016

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 119/20pOGH23.02.2021

Vgl; Beis wie T5

9 ObA 53/21sOGH24.06.2021

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Herstellung von Betonfertigteilen nach speziellen und individuellen Vorgaben für ein konkretes Projekt unterfällt dem Begriff „Bautätigkeit“. (T8)

9 ObA 62/21iOGH28.07.2021

Vgl; Beis wie T5

8 ObA 34/23tOGH25.04.2024

vgl; Beisatz wie T5

Dokumentnummer

JJR_19900523_OGH0002_009OBA00116_9000000_001

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