OGH 4Ob525/90; 1Ob272/07t; 2Ob99/18z; 8Ob67/20s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x (RS0030206)

OGH4Ob525/90; 1Ob272/07t; 2Ob99/18z; 8Ob67/20s; 4Ob185/22t; 8Ob115/23d; 2Ob69/24x25.7.2024

Rechtssatz

Im Rahmen des Schadenersatzrechtes ist stets eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten; auf die sachenrechtliche Beurteilung beschädigter Teile als Bestandteile oder Zubehör kommt es dabei nicht an. Haben zerstörte Teile auf den gesamten Wert eines Hauses keinen maßgebenden Einfluss, dann hat der Eigentümer nur Anspruch auf den nach ihrer Lebensdauer ermittelten Zeitwert der beschädigten Zubehörteile, nicht aber auf Ersatz der vollen Reparaturkosten.

Normen

ABGB §1323 A

4 Ob 525/90OGH03.04.1990

Veröff: JBl 1990,721

1 Ob 272/07tOGH10.06.2008

Beisatz: Bei Erneuerung von Sachbestandteilen ist folgendermaßen zu unterscheiden: Werden Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem natürlichen Zugrundegehen bzw Unbrauchbarwerden der Sache nicht hätten erneuert werden müssen und erfährt die alte Sache in ihrer Gesamtheit keine Werterhöhung, so hat der Haftende im Rahmen der Tunlichkeit einer Reparatur die gesamten Reparaturkosten zu ersetzen. Werden hingegen Teile einer Sache erneuert, die ohne Beschädigung vor dem Zugrundegehen bzw vor dem Unbrauchbarwerden der Sache ohnehin hätten erneuert werden müssen, so führt eine Erneuerung der Teile unter Tragung der Gesamtkosten durch den Schädiger dann zu einer Bereicherung des Geschädigten, wenn die Sache auch insgesamt keine Wertsteigerung erfährt, wie dies etwa bei Häusern, Installationen etc der Fall ist. (T1); Beisatz: Ist eine Sache Bestandteil einer Gesamtsache, dann gelten diese Grundsätze entsprechend. (T2); Beisatz: Hier: Beschädigung eines Getränkekühlpults eines Kiosks - Schadenersatz nur in der Höhe des Zeitwerts des beschädigten Geräts. (T3)

2 Ob 99/18zOGH28.03.2019

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Abzug „neu für alt“ ist auch bei Schadenersatz statt Gewährleistung anzuwenden. (T4)

8 Ob 67/20sOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 185/22tOGH31.01.2023

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ersatzvornahme - Durch die Erfüllung des vertraglich Geschuldeten gegenüber dem Endkunden wurde von der beklagten Herstellerin kein (bezifferbarer) Vorteil behauptet und bewiesen. (T5)

8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz nur wie T1

2 Ob 69/24xOGH25.07.2024

vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung eines Terrassenbodens. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00525_9000000_001

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