OGH 10ObS211/89; 10ObS312/92; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS202/99z; 10ObS315/00x; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d (RS0083801)

OGH10ObS211/89; 10ObS312/92; 10ObS52/96; 10ObS20/95; 10ObS202/99z; 10ObS315/00x; 10ObS104/12k; 10ObS149/19p; 10ObS145/22d; 10ObS122/22x; 10ObS10/24d13.2.2024

Rechtssatz

Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. Es sollen unwirtschaftliche und damit überflüssige Leistungen zur Vermeidung unnötiger Kosten nicht vergütet werden. Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden.

Normen

ASVG §133 Abs2
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung allg

10 ObS 211/89OGH19.12.1989

Veröff: SZ 62/210 = SSV-NF 3/154

10 ObS 312/92OGH23.02.1993

nur: Es ist daher zu fordern, dass die Krankenbehandlung Erfolg verspricht oder im Einzelfall erfolgreich war, nur dann kann sie auch als notwendig eingestuft werden. (T1); Beisatz: Hier: § 95 Abs 3 BSVG. (T2) Veröff: SSV-NF 7/22 = DRdA 1993,475 (Mazal) = ZAS 1994/6 S 64

10 ObS 52/96OGH26.03.1996

Veröff: SZ 69/80

10 ObS 20/95OGH09.04.1996

Auch; Veröff: SZ 69/87

10 ObS 202/99zOGH25.02.2000

Vgl auch

10 ObS 315/00xOGH22.05.2001

Vgl auch; nur: Wurden Heilmethoden oder Heilmittel angewendet, die in den Honorarordnungen oder Richtlinien nicht enthalten sind, etwa weil es sich um wissenschaftlich noch nicht gesicherte Heilmethoden oder Heilmittel handelt, bedeutet dies nicht, dass dem Versicherten ein Kostenersatz keinesfalls zusteht. Im Interesse einer sparsamen Verwendung der Mittel muss aber das Kriterium der Wirtschaftlichkeit beachtet werden. (T3); Beisatz: Durch die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verlautbarten Richtlinien über die Berücksichtigung ökonomischer Grundsätze bei der Krankenbehandlung, wird der Anspruch des Versicherten auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und notwendige Krankenbehandlung im Sinn des § 133 Abs 2 ASVG nicht beschränkt. (T4)

10 ObS 104/12kOGH23.10.2012

Vgl

10 ObS 149/19pOGH17.12.2019

Beisatz: Hier: Die Behandlung mit dem Cannabinoid Dronabinol überschreitet das Maß der notwendigen Krankenbehandlung, da die von der Wissenschaft anerkannten Behandlungsmethoden nicht nur nicht ausgeschöpft, sondern teils noch gar nicht versucht wurden. (T5)

10 ObS 145/22dOGH13.12.2022

Vgl; Beisatz: Hier Fehlende Feststellung des Erfolgs einer Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms. (T6)

10 ObS 122/22xOGH13.12.2022

Vgl; Beis wie T6

10 ObS 10/24dOGH13.02.2024

vgl; Beisatz: Hier: Misteltherapie/ISCADOR (ggständlich kein Ersatz, da Klägerin zumutbare erfolgversprechende Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht (ausreichend) in Anspruch nahm und nicht feststand, ob die "Außerseitenmethode" objektiv erfolgreich war. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_010OBS00211_8900000_003