OGH 4Ob591/89; 1Ob2171/96p; 7Ob78/06f; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a (RS0021155)

OGH4Ob591/89; 1Ob2171/96p; 7Ob78/06f; 2Ob104/12a; 5Ob152/14k; 9Ob4/23p; 8Ob6/24a22.3.2024

Rechtssatz

Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist zwar grundsätzlich schon im vorhinein zulässig, hinsichtlich notwendigen Aufwandes allerdings nur, soweit auch eine von § 1096 ABGB abweichende Instandhaltungsregelung vereinbart werden könnte.

Normen

ABGB §1096 A2
ABGB §1097
ABGB §1444 Da

4 Ob 591/89OGH07.11.1989

Veröff: ImmZ 1990,6

1 Ob 2171/96pOGH03.10.1996
7 Ob 78/06fOGH11.10.2006

Beisatz: Eine Klausel die zwischen nützlichen und notwendigen Aufwendungen nicht unterscheidet, ist nach § 9 Abs 1 KSchG unwirksam. (T1)

2 Ob 104/12aOGH13.06.2012

Auch; nur: Ein Verzicht auf den Ersatz von Aufwendungen nach dem - durch § 10 Abs 7 MRG unberührt gebliebenen - § 1097 ABGB ist schon im Vorhinein zulässig. (T2)

5 Ob 152/14kOGH18.11.2014

Auch

9 Ob 4/23pOGH24.01.2024
8 Ob 6/24aOGH22.03.2024

Beisatz: Der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen für nützliche Investitionen des Mieters ist schon dadurch gerechtfertigt, dass der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran hat, sich vor unvorhersehbaren Zahlungspflichten schützen zu können, und der Mieter in einem solchen Fall selbst entscheiden kann, ob er die Investitionen auf seine Kosten vornimmt oder nicht. (T3)<br/>Beisatz: Soweit solche Investitionen erforderlich sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Bestandgegenstands herzustellen, sind sie nach § 1097 iVm § 1036 ABGB jedenfalls ersatzfähig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_0040OB00591_8900000_001

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