OGH 7Ob707/88 (RS0034759)

OGH7Ob707/8820.2.2024

Rechtssatz

Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.

Normen

ABGB §1497 III
ZPO §235 A

7 Ob 707/88OGH20.04.1989

Verstärkter Senat; Veröff: SZ 62/69 = EvBl 1989/136 S 530 = AnwBl 1990,50 = JBl 1989,516 = RdW 1989,224

6 Ob 724/88OGH15.06.1989
9 ObS 23/92OGH10.02.1993

nur: Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. (T1)

3 Ob 549/93OGH24.11.1993

Auch; Beisatz: Die nachfolgende Zulassung einer Klagsänderung wirkt auf den Zeitpunkt der Änderung zurück. (T2)

1 Ob 22/94OGH29.08.1994

Auch; Veröff: SZ 67/135

1 Ob 17/01hOGH26.06.2001

Auch; Beisatz: Die Unterbrechung der Verjährung ist vom Vortrag des Schriftsatzes in der Streitverhandlung abhängig. (T3)

1 Ob 45/03dOGH17.05.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO. (T4)

7 Ob 6/04iOGH06.07.2004

Auch; Beisatz: Hier: Klageeinschränkung (anders als bei Klagsrücknahme). (T5)

2 Ob 108/05dOGH20.10.2005
6 Ob 50/10mOGH15.04.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB, nicht hingegen um die Frage, ob derartiges bloß schriftliches Vorbringen im Hinblick auf den Mündlichkeitsgrundsatz des § 176 ZPO im Rahmen der Entscheidung berücksichtigt werden kann. (T6)

3 Ob 137/10hOGH11.11.2010

Auch; Beis wie T3

2 Ob 143/10hOGH14.07.2011

Auch

2 Ob 61/11aOGH16.09.2011

Gegenteilig Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/115

1 Ob 166/12mOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Ebenso wie dann, wenn die Auflösungserklärung bereits in der Räumungsklage abgegeben wird, die Auflösung des Bestandverhältnisses mit der Zustellung der Klage eintritt gilt gleiches auch für eine später vorgenommene Klagsausdehnung, geht es doch hier lediglich um die materiellen Wirkungen der Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB. (T7)

6 Ob 158/14zOGH19.11.2014

Vgl auch

2 Ob 64/23kOGH20.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19890420_OGH0002_0070OB00707_8800000_001