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Unterbrechung der Verjährung durch klagsausdehnenden Schriftsatz

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 516 Heft 8 v. 1.8.1989

ABGB § 1497, ZPO § 235

Die Klagsausdehnung mittels Schriftsatzes ist auch nach Streitanhängigkeit zulässig und unterbricht mit dem Einlangen bei Gericht die Verjährung. Die Endgültigkeit der Unterbrechungswirkung ist allerdings vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 235 Abs 2 und 3 ZPO sowie von jenen Umständen abhängig, die auch für die Klage gelten; dazu gehört der spätere Vortrag in der mündlichen Streitverhandlung.

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