OGH 10ObS58/89; 10ObS263/89; 10ObS140/90; 6Ob382/97p; 4Ob218/08z; 8Ob53/24p (RS0009532)

OGH10ObS58/89; 10ObS263/89; 10ObS140/90; 6Ob382/97p; 4Ob218/08z; 8Ob53/24p22.5.2024

Rechtssatz

Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte; es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. Eine Begrenzung der Berücksichtigung solcher Aufwendungen ergibt sich aus der für das Unterhaltsrecht allgemein anerkannten "Anspannungstheorie".

Normen

ABGB §94
ABGB §140 Bd
ASVG §294
BSVG §142
GSVG §151

10 ObS 58/89OGH18.04.1989

Veröff: SSV - NF 3/43

10 ObS 263/89OGH07.11.1989

nur: Es besteht kein Grund, Aufwendungen, die durch die Schaffung einer Einkommensquelle verursacht werden, anders als jene zu behandeln, die zu deren Erhaltung dienen. (T1); Beisatz: Hier: Einkünfte aus Verpachtung. (T2) Veröff: SSV - NF 3/131

10 ObS 140/90OGH29.05.1990

nur T1

6 Ob 382/97pOGH15.01.1998
4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Vgl aber; Bem: Siehe RS0124600. (T3); Veröff: SZ 2009/22

8 Ob 53/24pOGH22.05.2024

nur: Die Zinsen und Rückzahlungsraten eines Darlehens, das zur Schaffung einer Einkommensquelle aufgenommen wurde, mindern die für den Unterhaltsanspruch maßgebenden, aus dieser Quelle erzielten Einkünfte. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19890418_OGH0002_010OBS00058_8900000_001

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