OGH 4Ob218/08z; 8Ob53/24p (RS0124600)

OGH4Ob218/08z; 8Ob53/24p22.5.2024

Rechtssatz

Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind Investitionen eines selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer können die steuerrechtlichen Ansätze für die (lineare) Abschreibung für Abnutzungen (AfA) herangezogen werden. Von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand. Diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd

4 Ob 218/08zOGH24.02.2009

Veröff: SZ 2009/22

8 Ob 53/24pOGH22.05.2024

Beisatz: Dies gilt auch für Investitionen die der Sicherung bereits bestehender Einnahmen dienen. (T1)<br/>Beisatz: Eine nicht an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer anknüpfende, auf besonderen Regelungen beruhende steuerliche Abschreibung ist im Sinne der gewöhnlichen Nutzungsdauer zu korrigieren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20090224_OGH0002_0040OB00218_08Z0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)