OGH 7Ob507/89; 7Ob62/04z; 8Ob95/17d; 4Ob6/24x (RS0019381)

OGH7Ob507/89; 7Ob62/04z; 8Ob95/17d; 4Ob6/24x20.2.2024

Rechtssatz

Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). So kann etwa eine eine Kaufpreisforderung oder eine Entgeltsschuld für eine Bauführung in eine Darlehensschuld verwandelt, in diese noviert werden (so schon SZ 25/279).

Normen

ABGB §983
ABGB §1376

7 Ob 507/89OGH02.02.1989

Veröff: ÖBA 1989,741

7 Ob 62/04zOGH31.03.2004

nur: Auch durch Novation kann eine Darlehensschuld begründet werden ("Vereinbarungsdarlehen"). (T1)

8 Ob 95/17dOGH28.09.2017

Auch; nur T1

4 Ob 6/24xOGH20.02.2024

Beisatz: Da der Darlehensvertrag nach dem geltenden Recht nun sogar ein Konsensualvertrag ist, der bereits mit der Willenseinigung der Parteien zustande kommt und nur mehr die Rückgabepflicht des Darlehensnehmers an die Übergabe der Sachen knüpft (§ 983 ABGB), begegnet das „Darlehen kraft Novation“ weiterhin keinen Bedenken. (T2)<br/>Beisatz: Nur der Begriff „Vereinbarungsdarlehen“ ist seit dem DaKRÄG entbehrlich, weil jeder Darlehensvertrag ein Konsensualvertrag und damit ein „Vereinbarungsdarlehen“ ist. (T3); nur T1

Dokumentnummer

JJR_19890202_OGH0002_0070OB00507_8900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)