OGH 2Ob556/88; 1Ob576/93; 10Ob1609/95; 7Ob508/96; 10Ob4/24x (RS0006131)

OGH2Ob556/88; 1Ob576/93; 10Ob1609/95; 7Ob508/96; 10Ob4/24x13.2.2024

Rechtssatz

In einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Unterhalts nach § 382 a EO muß sowohl der begehrte Unterhalt ziffernmäßig bestimmt bezeichnet werden als auch ein Sachverhalt behauptet werden, aus dem sich der behauptete Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten läßt.

Normen

EO §382a

2 Ob 556/88OGH25.10.1988

Veröff: EvBl 1989/76 S 276 = SZ 61/219 = ÖA 1990,78

1 Ob 576/93OGH02.07.1993

Beisatz: Wird im Unterhaltsverfahren ein monatlicher Unterhalt begehrt, der den im Provisorialverfahren möglichen Höchstbetrag übersteigt (hier: 4000 S gegenüber 1400 S), so ist der Schluß zulässig, daß im Provisorialverfahren der Zuspruch des dort möglichen Höchstbetrages beantragt wird. (T1); Veröff: ÖAV 1994,73

10 Ob 1609/95OGH28.11.1995

Auch

7 Ob 508/96OGH10.01.1996

Beisatz: Zur ziffernmäßigen Bestimmung eines nach § 382a EO geltend gemachten Unterhaltsanspruches reicht die Bezugnahme auf den monatlichen Grundbetrag nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden § 8 des FamLAG aus. (T2)

10 Ob 4/24xOGH13.02.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0020OB00556_8800000_001