Rechtssatz
Hängt die Entscheidung des OGH nicht mehr von jener Rechtsfrage ab, die das Berufungsgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruches angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage im vorliegenden Fall eine Entscheidung des OGH im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO rechtfertigen soll, so liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht vor.
5 Ob 70/09v | OGH | 28.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Hängt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht von jener Rechtsfrage ab, die das Rekursgericht für die Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführt hat, und ist nicht ersichtlich, welche andere Rechtsfrage eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG rechtfertigen soll, so ist der Revisionsrekurs unzulässig. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19880922_OGH0002_0070OB00636_8800000_001
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