OGH 8Ob670/90

OGH8Ob670/9014.2.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Graf, Dr. Jelinek und Dr. Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Adolf Lientscher, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Unterhalt infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 27.März 1990, GZ R 123/90-46, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes St.Pölten vom 7.November 1989, GZ 2 C 9/88-35, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.518,40 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 1.586,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Das Berufungsgericht ließ zwar unter Hinweis auf die divergierende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob Sozialhilfeleistungen als bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigende eigene Einkünfte zu werten sind (vgl SZ 55/129; RZ 1990, 71 einerseits und SZ 60/181; 8 Ob 522/88 und 8 Ob 550/89 andererseits), die Revision an den Obersten Gerichtshof zu. Diese Frage ist jedoch bei einer Revision des Beklagten nicht entscheidungswesentlich, weil sich in diesem Punkt nämlich nur die Klägerin, nicht aber der Beklagte durch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes beschwert erachten könnte: Auch eine andere Lösung dieser Rechtsfrage könnte zu keinem für den Beklagten günstigeren Ergebnis führen, weil das Berufungsgericht die Notstandshilfe als den Unterhaltsanspruch minderndes eigenes Einkommen der vom Beklagten getrennt lebenden Klägerin berücksichtigt hat.

Hieraus folgt, daß trotz der allgemeinen Fassung des Zulässigkeitsanspruchs nur die Klägerin eine ordentliche Revision hätte erheben können. Die vom Beklagten erhobene Revision ist in Wahrheit eine außerordentliche.

Der Beklagte hat zu der vom Berufungsgericht als erheblich angesehenen Rechtsfrage ohnedies nicht Stellung genommen. Da er aber auch keine andere erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt hat - tatsächlich versucht er lediglich die Tatsachenfeststellungen der Unterinstanzen unter dem Vorwand unrichtiger rechtlicher Beurteilung in unzulässiger Weise zu bekämpfen - und eine solche auch nicht erkennbar ist, ist seine Revision zurückzuweisen (7 Ob 636, 637/88; Petrasch, ÖJZ 1989, 747). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zur Frage der Unterhaltsverwirkung ist durch die oberstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt; ob die Klägerin wegen ihres fortgeschrittenen Alters am Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und ihr daher ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten zusteht, ist aber eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO; der Klägerin sind die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zuzusprechen, weil sie auf das Fehlen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO hingewiesen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte