OGH 8Ob522/88

OGH8Ob522/8810.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Melber, Dr. Kropfitsch, Dr. Petrag und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 31. Oktober 1967 geborenen Roland K***, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers Roland K***, Schüler, 1190 Wien, Greinergasse 45/3, vertreten durch Dr. Wolfgang Lenneis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. September 1987, GZ 43 R 409/87-82, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 17. Juni 1987, GZ 5 P 69/85-76, teils aufgehoben und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete Gislinde K***, die eheliche Mutter des inzwischen großjährig gewordenen Roland K***, zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von 2.500 S ab 16. August 1985 und wies das Mehrbegehren von 500 S monatlich ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der ehelichen Mutter Folge. Es hob den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich des Unterhaltszuspruchs für den Unterhaltsfestsetzungszeitraum 1. Jänner 1986 bis 20. April 1987 auf und änderte ihn im übrigen dahin ab, daß es der Mutter ab 21. April 1987 nur einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S auferlegte und das Mehrbegehren von 1.000 S ab diesem Zeitraum sowie das gesamte Unterhaltsbegehren für den Zeitraum 16. August 1985 bis 31. Dezember 1985 abwies. Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Roland K*** mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß für den Zeitraum 16. August bis 31. Dezember 1985 ein Unterhaltsbetrag von 2.000 S monatlich festgesetzt werde, "für Februar ein solcher von 1.300 S" und ab 21. April 1987 ein Unterhaltsbeitrag von 2.500 S; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig.

Das Erstgericht ging von folgendem Sachverhalt aus:

Roland K*** ist einkommens- und vermögenslos. Er besucht die Maturaschule R*** im 2. Semester. Sein Vater verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 28.000 S. Die Antragsgegnerin hat noch für den in ihrem Haushalt lebenden Sohn Erich K***, geb. 25. Juli 1966, der über kein eigenes Einkommen verfügt, zu sorgen. Sie erhält hiefür von dessen Vater monatlich 3.000 S. Gislinde K*** ist von Beruf selbständige Grafikerin. Sie erzielte laut vorgelegten Einkommensteuerbescheiden 1983 ein zu versteuerndes Einkommen von 5.810 S, 1984 ein solches von 56.500 S und 1985 von 62.255 S. Im Februar 1986 war die Mutter bei der Firma Dr. A*** mit einem Verdienst von 6.500 S monatlich angestellt, seit 21. April 1987 ist sie auf ein Jahr im A*** K*** DER S*** W*** "Zentrales Institut für Radiodiagnostik der Universität Wien" zu einem Nettogehalt von 8.776 S monatlich beschäftigt und verdient nebenbei im Institut als freie Mitarbeiterin monatlich brutto 3.000 S.

Nach Ansicht des Erstgerichtes wäre der Mutter zuzumuten, ein monatliches Einkommen von 13.000 S zu erzielen. Der Betrag von 2.500 S an monatlicher Unterhaltsleistung sei ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt.

Das Rekursgericht verwies darauf, daß der zu behandelnde Unterhaltsantrag aus dem Jahre 1985 stammt, sodaß sich an der Kompetenz des Pflegschaftsgerichtes nach der zwischenzeitigen Erreichung der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten nichts ändert (EFSlg. 44.367 ua). Im übrigen vertrat es die Auffassung, daß eine Anspannung der Leistungsfähigkeit der Mutter zur Erzielung eines Nettoeinkommens von 13.000 S monatlich ab dem Zeitpunkt der am 4. Juli 1985 erfolgten Scheidung der Ehe mit dem Vater nicht realistisch sei. Für das Jahr 1985 bestehe daher mangels Leistungsfähigkeit der Mutter kein Unterhaltsanspruch. Für das Jahr 1986 bis 20. April 1987 fehlten Feststellungen. Ab 21. April 1987 sei nur ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 2.000 S den Lebensverhältnissen der Mutter angepaßt.

Demgegenüber stellt sich der Rechtsmittelwerber auf den Standpunkt, daß seiner Mutter schon ab 16. August 1985 eine Unterhaltsleistung durchaus zumutbar gewesen sei. Für Februar 1986 sei ohnedies ein entsprechendes Einkommen der Unterhaltspflichtigen erhoben worden. Der ab 21. April 1987 zuerkannte Unterhalt von 2.000 S sei zu gering und entspreche nicht der Leistungsfähigkeit der Mutter. Dem ist zu erwidern:

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Nach Punkt II des Jud. 60 neu gehört zur Bemessung u. a. die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Um eine bloße Unterhaltsbemessungfrage handelt es sich daher, wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft (EFSlg. 34.978; SZ 51/43; 8 Ob 656/86 ua). Auch die Beurteilung der Frage, ob dem Unterhaltspflichtigen eine Erwerbstätigkeit nach der sogenannten Anspannungstheorie zuzumuten ist, betrifft dessen Leistungsfähigkeit und gehört zum Fragenkomplex der Unterhaltsbemessung (EFSlg. 34.994; 2 Ob 649, 650/87 uza). Ob das Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang alle in Betracht kommenden Beweisaufnahmen durchgeführt und ob es die feststehenden Fakten richtig gewürdigt hat, kann vom Obersten Gerichtshof ebenfalls nicht überprüft werden (EFSlg. 44.581; EFSlg. 47.173; 3 Ob 602/86 ua). Nach diesen Grundsätzen sind die Ausführungen des Rechtsmittels zur Gänze unbeachtlich.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

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