OGH 10ObS126/88; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob118/07z; 5Ob6/11k; 9ObA27/24x (RS0008765)

OGH10ObS126/88; 10ObS220/01b; 10ObS219/01f; 10ObS294/01k; 10ObS24/02f; 10ObS226/01k; 5Ob118/07z; 5Ob6/11k; 9ObA27/24x26.6.2024

Rechtssatz

Der unbedingte Vorrang der gramatikalischen und der systematisch-logischen Auslegung vor der subjektiv historischen gilt nur, wo allein diese Auslegungskriterien in Frage stehen, wo also die "objektiv-teleologischen" Kriterien keine oder widersprüchliche Ergebnisse liefern. Zur Heranziehung historischen Interpretationsmaterial ist man aber nicht nur herausgefordert, wenn die "Ausdrucksweise" des Gesetzes "zweifelhaft" ist, sondern auch wenn das Gesetz in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müßte, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der "Natur der Sache" zuwider wäre. Gelingt hier der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden "Absicht des Gesetzgebers", so wird dies, unterstützt von den objektiv-teleologischen Argumenten, durchdringen. Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie, die den Wortlaut des Gesetzes stets hinter sich läßt.

Normen

ABGB §6
ABGB §7

10 ObS 126/88OGH06.09.1988

SSV-NV 2/83

10 ObS 220/01bOGH30.07.2001

nur: Daß selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, beweist die in § 7 ABGB ausdrücklich angeordnete Analogie. (T1)

10 ObS 219/01fOGH30.07.2001

nur T1

10 ObS 294/01kOGH29.01.2002

nur T1

10 ObS 24/02fOGH29.01.2002

nur T1

10 ObS 226/01kOGH16.04.2002

nur T1

5 Ob 118/07zOGH13.07.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt dann nicht, wenn die unzweifelhafte „Ausdrucksweise" des Gesetzes in seinem wörtlichen (nächstliegenden) Verständnis keine offenbaren Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provoziert, mit bestehendem Wertungskonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft nicht unvereinbar ist und auch der „Natur der Sache" nicht zuwiderläuft. (T2); Veröff: SZ 2007/113

5 Ob 6/11kOGH09.02.2011

Vgl; Beis wie T2

9 ObA 27/24xOGH26.06.2024

Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_010OBS00126_8800000_001

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