Normen
8 Ob 565/87 | OGH | 23.06.1988 |
Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229 (dazu Lessiak, GesRZ 1988,217) |
2 Ob 597/88 | OGH | 07.02.1989 |
6 Ob 100/97t | OGH | 19.06.1997 |
6 Ob 241/99f | OGH | 20.01.2000 |
Vgl auch |
10 Ob 78/00v | OGH | 25.07.2000 |
Auch |
8 Ob 259/02z | OGH | 28.08.2003 |
Auch; Beisatz: Dies kann aber nicht gelten, wenn durch die Treuhandvereinbarung erst die Verschiebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit bewirkt werden soll, also der bisher auf eigene Rechnung gehaltene Geschäftsanteil in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers gehalten werden soll, weil sonst die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung nicht erreichbar wäre. (T1) |
7 Ob 287/03m | OGH | 25.02.2004 |
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist, und bei einer Verneinung der Verpflichtung zur Rückerstattung gerade jene wirtschaftliche Veränderung der Zuordnung eintritt, der § 76 Abs 2 GmbHG entgegenwirken soll. Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen einer Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sogenannte Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktsform errichtet wurde. (T2); Beisatz: Anders gelagert ist aber der Fall einer Vereinbarungstreuhand, bei der ein Gesellschafter mit einem Dritten übereinkommt, dass er seine Beteiligung künftig als Treuhänder für den Dritten halten werde. In einem derartigen Fall kommt es zu einer wirtschaftlichen Übertragung des Treugutes, weil ja der bisherige Gesellschafter die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr wie bisher auf eigene Rechnung, sondern in Hinkunft auf Rechnung des Treugebers halten soll. Dieser Vorgang der Vereinbarungstreuhand unterliegt dem Formgebot des § 76 Abs 2 GmbHG. Ansonsten wäre die durch das Formgebot angestrebte Immobilisierung der Geschäftsanteile und der Sicherstellung, dass die Identität der jeweiligen Gesellschafter festgestellt werden kann, unterlaufen. (T3) |
7 Ob 203/06p | OGH | 20.12.2006 |
Vgl aber; Beisatz: Das die Verpflichtung des Treuhänders zur (Rück-)übereignung beziehungsweise (Rück-)Zession keiner Notariatsaktform bedarf, ändert nichts daran, dass das Verfügungsgeschäft (also die (Rück-)übertragung der Geschäftsanteile) eines Notariatsaktes oder eines diesen ersetzenden Urteiles bedarf. Für die Erfüllung der Übertragungsverpflichtung ist also auch im Treuhandverhältnis die Errichtung eines Notariatsaktes erforderlich. (T4) |
9 Ob 138/06v | OGH | 09.05.2007 |
Beis wie T2; Beisatz: Wurde der Geschäftsanteil bereits im Rahmen der Treuhandvereinbarung vom Treuhänder auf Rechnung des Treugebers erworben und gehalten (sog Erwerbstreuhand), so besteht eine Herausgabeverpflichtung auch dann, wenn der Treuhandvertrag nicht in Notariatsaktform errichtet wurde. (T5); Veröff: SZ 2007/70 |
6 Ob 1/10f | OGH | 18.02.2010 |
Vgl auch; Beis wie T4; Bem: Hier: Die Frage, ob der Formmangel des Verfügungsgeschäfts heilbar ist, wird ausdrücklich offen gelassen. (T6) |
2 Ob 67/14p | OGH | 09.07.2014 |
Auch; Beis wie T2 nur: Wesentlicher Grund für die Einschränkung des Formgebotes ist, dass im Rahmen der Treuhand das Treugut bereits wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet ist. (T7)<br/>Beis wie T4 |
6 Ob 63/14d | OGH | 19.03.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5; Veröff: SZ 2015/22 |
14 Os 116/21x | OGH | 14.04.2022 |
Vgl |
6 Ob 66/23h | OGH | 21.02.2024 |
Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19880623_OGH0002_0080OB00565_8700000_002
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