OGH 4Ob501/88; 8Ob608/91; 1Ob204/06s; 1Ob134/10b; 3Ob7/11t; 1Ob9/12y; 1Ob168/13g; 9Ob8/15i; 5Ob15/24b (RS0042434)

OGH4Ob501/88; 8Ob608/91; 1Ob204/06s; 1Ob134/10b; 3Ob7/11t; 1Ob9/12y; 1Ob168/13g; 9Ob8/15i; 5Ob15/24b23.5.2024

Rechtssatz

Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 lit b RATG und nach § 16 Abs 1 lit c GGG hingewiesen, nicht aber im Sinne des § 56 Abs 1 und 2 JN den (insbesondere) für die Beurteilung der Zuständigkeit und der Besetzung des Gerichtes maßgebenden Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes angegeben. Es gilt gemäß § 56 Abs 2 Satz 2 JN der in § 49 Abs 1 JN genannte Betrag (nämlich S 30.000,--) als Streitwert. Diese durch Art I Z 2 ZVN 1986 BGBl 1986/71 eingeführte Bestimmung ist auf nach dem 28.02.1986 angebrachte Klagen anzuwenden (Art VIII § 2 Z 1 Nov 1986). Das Berufungsgericht hat nicht im Verfahren nach § 501 ZPO zu entscheiden, ist aber bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs 2 JN auch an den Streitwert von S 30.000,-- nicht gebunden.

Normen

JN §49 Abs1
JN §56 Abs2
ZPO §500 IIB2
ZPO §501
RATG §10 Z2
GGG §16 Abs1 Z1

4 Ob 501/88OGH09.02.1988
8 Ob 608/91OGH31.08.1992
1 Ob 204/06sOGH19.12.2006

Auch; Beisatz: Wird nur der Streitwert nach „GGG" und „RATG" beziffert und somit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwalts- und die Gerichtsgebühren hingewiesen, ohne den Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstands gemäß § 56 Abs 2 JN anzugeben, gilt gemäß § 56 Abs 2 dritter Satz JN der Betrag von 4.000 EUR als Streitwert. (T1)

1 Ob 134/10bOGH10.08.2010

Auch; Beisatz: Hier: Bezeichnung des Streitwerts nach dem AHK. (T2)

3 Ob 7/11tOGH23.02.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bewertung des Feststellungsbegehrens in der Klage ausdrücklich nur nach RATG. Eine die berufungsgerichtliche (Höher‑)Bewertung ausschließende Bewertung des Klagebegehrens nach den Bewertungsbestimmungen der JN liegt daher nicht vor. (T3)<br/>Bem: Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN idF BGBl I 2009/52: 5.000 EUR. (T4)

1 Ob 9/12yOGH01.03.2012

Vgl auch; Beis wie T3 nur: Bewertung des Feststellungsbegehrens in der Klage ausdrücklich nur nach RATG. (T5)

1 Ob 168/13gOGH17.10.2013

Vgl; Beis wie T3

9 Ob 8/15iOGH29.04.2015

Vgl auch; Beisatz: Wenn der Kläger die Bewertung in der Klage nur auf den Streitwert nach RATG und GGG bezieht, kommt der Zweifelsstreitwert nach § 56 Abs 2 JN zur Anwendung. (T6)

5 Ob 15/24bOGH23.05.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_0040OB00501_8800000_001

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