OGH 15Os75/87; 15Os45/07t; 14Os17/20m; 14Os58/23w; 11Os33/24y (RS0089865)

OGH15Os75/87; 15Os45/07t; 14Os17/20m; 14Os58/23w; 11Os33/24y23.4.2024

Rechtssatz

1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war.

2. Eine Zusatzfrage in Richtung § 11 StGB mit Bezug auf ein Fahrlässigkeitsdelikt kommt prinzipiell nicht in Betracht, weil ein dadurch erfasster Zustand des Angeklagten bereits zu Verneinung der betreffenden Schuldfrage mangels subjektiver Sorgfaltswidrigkeit (§ 6 Abs 1 zweite Prämisse StGB) führen müßte.

Normen

StGB §6 G
StGB §11 G
StPO §313 B

15 Os 75/87OGH26.01.1988
15 Os 45/07tOGH21.06.2007

Auch; nur: 1. Durch einen in § 11 StGB beschriebenen Zustand allein wird eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf ein Vorsatzdelikt noch nicht indiziert; dazu bedarf es auch eines Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung dahin, daß hiedurch die Diskretionsfähigkeit oder Dispositionsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit in Ansehung des betreffenden Vorsatzdelikts ausgeschaltet war. (T1)

14 Os 17/20mOGH24.03.2020

Vgl; nur T1

14 Os 58/23wOGH06.09.2023

vgl; nur T1

11 Os 33/24yOGH23.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_0150OS00075_8700000_002