Normen
4 Ob 604/87 | OGH | 17.11.1987 |
Veröff: JBl 1988,180 |
1 Ob 260/00t | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beisatz: Ein Anspruch auf Vermittlungsprovision besteht dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich aufgrund anderer Umstände - wie etwa durch die spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande kommt. (T1) |
7 Ob 155/01x | OGH | 11.07.2001 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
6 Ob 25/06d | OGH | 09.03.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T2); Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T3) |
7 Ob 169/06p | OGH | 30.08.2006 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
6 Ob 246/05b | OGH | 16.03.2007 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang verneint - Vermittlungsversuch war wegen Preisvorstellungen gescheitert, Kauf erfolgte letztlich über privates Inserat des Verkäufers ohne Zutun des Maklers. (T4) |
4 Ob 23/09z | OGH | 24.03.2009 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 9/10k | OGH | 24.02.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Kausalität der Vermittlungstätigkeit ist zu verneinen, da der Verkauf der Liegenschaft nicht auf der Tätigkeit der Maklerin beruhte. (T5) |
2 Ob 91/10m | OGH | 05.05.2011 |
Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T2; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T6); Beisatz: Die Kausalität zwischen Maklertätigkeit und Vertragsabschluss geht grundsätzlich nicht schon deshalb verloren, weil zwischenzeitig auch andere Ursachen für den Vertragsabschluss gesetzt worden sind. (T7) |
3 Ob 27/17t | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T1 |
7 Ob 68/18b | OGH | 24.05.2018 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 247/19y | OGH | 22.01.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
10 Ob 39/20p | OGH | 24.11.2020 |
Vgl; Beis wie T1 |
6 Ob 38/22i | OGH | 06.04.2022 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Keine (auch nur anteilige) Provision des ersten Maklers, wenn der neuerliche Kontakt zwischen den Kaufvertragsparteien nicht etwa dadurch hergestellt wurde, dass der von der Verkäuferin beauftragte „neue“ Makler von sich aus auf den bereits von seinem Vorgänger namhaft gemachten Kaufinteressenten zuging oder der Käufer gezielt den Kontakt suchte, um die gescheiterten Verhandlungen wieder aufzunehmen, sondern sich der Käufer auf eine allgemein gehaltene Zeitungsannonce des zweiten Maklers hin meldete. (T8) |
6 Ob 98/23i | OGH | 25.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8 |
9 Ob 25/24b | OGH | 24.04.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19871117_OGH0002_0040OB00604_8700000_001
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