HVG § 6 Abs 1, ABGB § 863
Der Makler wird verdienstlich, wenn bei Wegdenken seiner Vermittlungstätigkeit der Geschäftsabschluß entfiele. Verdienstlichkeit der Vermittlung liegt daher vor, wenn der Käufer die Abschlußgelegenheit vom Verkäufer selbst erfahren hat, die Vertragsverhandlungen zunächst scheiterten und der Vertragschluß erst einige Zeit später infolge der Vermittlung des Maklers erfolgte.