OGH 4Ob562/87; 5Ob129/08v; 5Ob249/12x; 5Ob207/21h; 5Ob10/24t (RS0013394)

OGH4Ob562/87; 5Ob129/08v; 5Ob249/12x; 5Ob207/21h; 5Ob10/24t12.3.2024

Rechtssatz

Das Gesetz betrachtet die Selbstverwaltung durch die Teilhaber als den Normalfall, die Verwaltung durch einen hiezu bestellten Verwalter hingegen als die Ausnahme; Selbstverwaltung bedeutet aber die gemeinsame Verwaltung durch alle Teilhaber.

Normen

ABGB §833 A
ABGB §836 B
ABGB §838a
WEG 2002 §19
WEG 2002 §28

4 Ob 562/87OGH15.09.1987
5 Ob 129/08vOGH24.06.2008

Beisatz: Selbstverwaltung liegt vor, solange die Eigentümergemeinschaft nach dem Mehrheitswillen ihrer Teilhaber die Verwaltung selbstverantwortlich führt, auch wenn einzelne Aufgaben von bestimmten Wohnungseigentümern wahrgenommen werden. (T1); Beisatz: Die Selbstverwaltung der Miteigentümer, die in § 833 ABGB geregelt ist, gilt grundsätzlich auch für die Eigentümergemeinschaft und ist sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Hier: Wohnungseigentümer. (T3)

5 Ob 249/12xOGH14.02.2013

Veröff: SZ 2013/18

5 Ob 207/21hOGH01.09.2022

Beis wie T1

5 Ob 10/24tOGH12.03.2024

vgl; Beisatz: Im Fall der vom Gesetz als Normalfall angesehenen Selbstverwaltung, also der gemeinsamen Verwaltung durch alle Teilhaber, werden, wenn einzelne Wohnungseigentümer nur bestimmte Ausschnitte von Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen, diese dadurch nicht zu „Verwaltern“ im Sinn der §§ 19 f WEG und daher von den entsprechenden Verwalterpflichten des WEG in der Regel nicht erfasst. (T4)<br/>Anm: Vgl bereits RS0118530 (T2); RS012296 (T2, T5).

Dokumentnummer

JJR_19870915_OGH0002_0040OB00562_8700000_001